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Das Wichtigste in Kürze
Hier sehen Sie im Überblick für die einzelnen Rentenversicherungen, welche Höchstbeträge Sie bei der Steuererklärung maximal geltend machen können:
Was gilt für die verschiedenen Arten der Rentenversicherung?
Art |
Steuerlich absetzbar |
Höchstbetrag (pro Jahr) |
---|---|---|
Gesetzliche Rente |
ja |
100 % von maximal 27.566 € |
Rürup-Rente |
ja |
100 % von maximal 27.566 € |
Riester-Rente |
ja |
2.100 € |
Private Rentenversicherung |
nein |
– |
Ja, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können Sie von der Steuer absetzen.
Die Kosten für eine Basisversorgung, die zur ersten Schicht der Altersvorsorge zählt, können Sie als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Dazu zählen neben der gesetzlichen Rente auch die Rürup-Rente (Basisrente), berufsständische Versorgungswerke sowie die landwirtschaftliche Alterskasse für Landwirte.
Seit dem Jahr 2023 können Sie 100 Prozent der Rentenbeiträge steuerlich geltend machen – allerdings nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag.
Dieser Höchstbetrag beläuft sich im Jahr 2024 auf 27.566 Euro, für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner gilt der doppelte Betrag. Hier zählen sämtliche Beiträge für alle Arten der Basisversorgung zusammen.
Das Finanzamt zieht bei Angestellten noch den Arbeitgeber-Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung von den Beiträgen ab, da auf diesen Teil keine Steuern gezahlt wurden.
Die Beiträge werden bis zum Höchstbetrag als Sonderausgaben berücksichtigt und vom Einkommen abgezogen, sodass man insgesamt weniger Einkommenssteuer zahlen muss.
Bei der Steuererklärung tragen Sie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Anlage Vorsorgeaufwand ein.
Frist für die Steuererklärung
Wer eine Steuererklärung abgeben muss, hat dafür grundsätzlich sieben Monate Zeit – also bis zum 31.07. des nächsten Jahres. Wenn ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein bei der Erklärung hilft, verlängert sich die Frist auf 14 Monate – als bis Ende Februar des übernächsten Jahres.
Wegen der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen verlängert.
Für das Steuerjahr 2022 gilt eine Abgabefrist bis zum 02.10.2023. Bei der Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins gilt der Stichtag 31.07.2024.
Eine Steuererklärung abgeben müssen zum Beispiel Selbstständige oder Arbeitnehmer, die noch weitere Einkünfte oder Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.
Ja, die Beiträge zu einer Rürup-Rente können Sie als Sonderausgaben bei der Einkommenssteuererklärung angeben.
Die staatlich geförderte Rürup-Rente (Basisrente) zählt ebenso wie die gesetzliche Rente zur Basisversorgung. Es gelten daher die gleichen Höchstbeträge wie für alle anderen Arten der Altersvorsorge aus der ersten Schicht.
Ja, die Beiträge für eine staatliche geförderte Riester-Rente können Sie bis zu einer Höhe von 2.100 Euro pro Jahr als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Allerdings wird der steuerliche Vorteil mit den erhaltenen Riester-Zulagen verrechnet. Ist die Summe der Zulagen höher als der Steuervorteil, gibt es keine Steuerrückerstattung.
Ob die Auszahlung der Zulagen oder die steuerliche Berücksichtigung der Beiträge für den Versicherten vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer Günstigerprüfung.
Meist ergibt sich für Riester-Sparer ohne Kinder oder mit einem hohen Einkommen ein steuerlicher Vorteil. Bei der Steuererklärung tragen Sie Ihre Riester-Beiträge in der Anlage AV ein.
Nein, die Beiträge für eine private Rentenversicherung können Sie nicht von der Steuer absetzen.
Eine private Rentenversicherung wird vom Staat steuerlich nicht gefördert. Dafür müssen die monatlichen Rentenzahlungen später nur zu einem geringen Teil versteuert werden – mit dem sogenannten Ertragsanteil, der davon abhängt, wie alt man bei Rentenbeginn ist. Bei einem Beginn der Rentenzahlungen mit 65 Jahren muss man beispielsweise nur 18 Prozent der Rente mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern.
Ihre gezahlten Beiträge für die private Rentenversicherung können Sie daher nicht in der Steuererklärung angeben.
Wissenswert
Ausnahme für ältere Verträge
Bei älteren Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, lassen sich die Beiträge zur privaten Rentenversicherung theoretisch noch als Vorsorgeaufwendungen bei der Steuererklärung angeben. Allerdings dürfte in den meisten Fällen der Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft sein.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 136 Tarifkombinationen der Rentenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 136 Tarifkombinationen der Rentenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.