Merkzettel
Merkzettel
Merkzettel
Ihr Merkzettel ist leer.
Bitte melden Sie sich in Ihrem Kundenkonto an, um Ihren Merkzettel zu sehen.
089 - 24 24 12 65 Hilfe und Kontakt

Ihre persönliche Versicherungsberatung
089 - 24 24 12 65

Montag - Freitag von 8:00 - 20:00 Uhr

 

Gerne kontaktieren Sie uns per E-Mail:
rente@check24.de

Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Ihr Browser wird nicht mehr unterstützt.
Damit Sie auch weiterhin schnell und sicher auf CHECK24 vergleichen
können, empfehlen wir Ihnen einen der folgenden Browser zu nutzen.
Trotzdem fortfahren
Sie sind hier:

Rentenversicherung & Steuer

Mit der Altersvorsorge Steuern sparen: Ob gesetzliche Rente oder Riester-Rente – in vielen Fällen können Sie die Beiträge für eine Rentenversicherung bei der Steuererklärung geltend machen. Wir erklären, welche Regeln gelten und welche Summen Sie maximal absetzen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie können die Beiträge zu einer Altersvorsorge der ersten Schicht als Sonder­ausgaben von der Einkommens­steuer absetzen.
  • Dazu zählen die gesetzlichen Rente, die Rürup-Rente oder ein berufs­ständisches Versorgungs­werk.
  • Maximal können Sie 27.566 Euro absetzen – bei Ehepaaren das Doppelte. Bei Angestellten wird allerdings der Arbeitgeber-Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung davon abgezogen.
  • Bei der Riester-Rente können Sie bis zu 2.100 Euro jährlich als Sonderausgaben geltend machen. Allerdings gibt es nur eine Erstattung, wenn der Steuer­vorteil über den gezahlten Zulagen liegt.
  • Die Beiträge zu einer privaten Renten­versicherung können Sie nicht von der Steuer absetzen.

Auf einen Blick: Was kann ich absetzen?

Hier sehen Sie im Überblick für die einzelnen Rentenversicherungen, welche Höchst­beträge Sie bei der Steuererklärung maximal geltend machen können:

Was gilt für die verschiedenen Arten der Rentenversicherung?

Stand: 2024
Art Steuerlich
absetzbar
Höchstbetrag
(pro Jahr)
Gesetzliche Rente
ja
100 % von
maximal 27.566 €
Rürup-Rente
ja
100 % von
maximal 27.566 €
Riester-Rente
ja
2.100 €
Private Rentenversicherung
nein

Kann ich die Beiträge zur gesetzlichen Rente von der Steuer absetzen?

Ja, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können Sie von der Steuer absetzen.

Die Kosten für eine Basisversorgung, die zur ersten Schicht der Altersvorsorge zählt, können Sie als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Dazu zählen neben der gesetzlichen Rente auch die Rürup-Rente (Basisrente), berufsständische Versorgungswerke sowie die landwirtschaftliche Alterskasse für Landwirte.

Seit dem Jahr 2023 können Sie 100 Prozent der Rentenbeiträge steuerlich geltend machen – allerdings nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag.

Dieser Höchstbetrag beläuft sich im Jahr 2024 auf 27.566 Euro, für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner gilt der doppelte Betrag. Hier zählen sämtliche Beiträge für alle Arten der Basisversorgung zusammen.

Bei Angestellten wird Arbeitgeber-Anteil abgezogen

Das Finanzamt zieht bei Angestellten noch den Arbeitgeber-Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung von den Beiträgen ab, da auf diesen Teil keine Steuern gezahlt wurden.

Die Beiträge werden bis zum Höchstbetrag als Sonderausgaben berücksichtigt und vom Einkommen abgezogen, sodass man insgesamt weniger Einkommens­steuer zahlen muss.

Bei der Steuererklärung tragen Sie die Beiträge zur gesetzlichen Renten­ver­sicherung in der Anlage Vorsorgeaufwand ein.

Frist für die Steuererklärung

Wer eine Steuererklärung abgeben muss, hat dafür grundsätzlich sieben Monate Zeit – also bis zum 31.07. des nächsten Jahres. Wenn ein Steuer­berater oder Lohnsteuer­hilfeverein bei der Erklärung hilft, verlängert sich die Frist auf 14 Monate – als bis Ende Februar des übernächsten Jahres.

Wegen der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen verlängert.

Für das Steuerjahr 2022 gilt eine Abgabefrist bis zum 02.10.2023. Bei der Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins gilt der Stichtag 31.07.2024.

Eine Steuer­erklärung abgeben müssen zum Beispiel Selbstständige oder Arbeitnehmer, die noch weitere Einkünfte oder Lohnersatz­leistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeiter­geld bezogen haben.

Kann ich die Beiträge zur Rürup-Rente absetzen?

Ja, die Beiträge zu einer Rürup-Rente können Sie als Sonderausgaben bei der Einkommens­steuererklärung angeben.

Die staatlich geförderte Rürup-Rente (Basisrente) zählt ebenso wie die gesetzliche Rente zur Basisversorgung. Es gelten daher die gleichen Höchstbeträge wie für alle anderen Arten der Altersvorsorge aus der ersten Schicht.

Kann ich die Beiträge zur Riester-Rente absetzen?

Steuererklärung: Beiträge zur Rentenversicherung absetzen Ja, die Beiträge für eine staatliche geförderte Riester-Rente können Sie bis zu einer Höhe von 2.100 Euro pro Jahr als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

Allerdings wird der steuerliche Vorteil mit den erhaltenen Riester-Zulagen verrechnet. Ist die Summe der Zulagen höher als der Steuervorteil, gibt es keine Steuer­rück­erstattung.

Ob die Auszahlung der Zulagen oder die steuerliche Berücksichtigung der Beiträge für den Versicherten vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer Günstigerprüfung.

Meist ergibt sich für Riester-Sparer ohne Kinder oder mit einem hohen Einkommen ein steuerlicher Vorteil. Bei der Steuererklärung tragen Sie Ihre Riester-Beiträge in der Anlage AV ein.

Kann ich die Beiträge zur privaten Rentenversicherung absetzen?

Nein, die Beiträge für eine private Rentenversicherung können Sie nicht von der Steuer absetzen.

Eine private Rentenversicherung wird vom Staat steuerlich nicht gefördert. Dafür müssen die monatlichen Rentenzahlungen später nur zu einem geringen Teil versteuert werden – mit dem sogenannten Ertragsanteil, der davon abhängt, wie alt man bei Rentenbeginn ist. Bei einem Beginn der Rentenzahlungen mit 65 Jahren muss man beispielsweise nur 18 Prozent der Rente mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern.

Ihre gezahlten Beiträge für die private Rentenversicherung können Sie daher nicht in der Steuererklärung angeben.

Wissenswert

Ausnahme für ältere Verträge

Bei älteren Verträgen, die vor 2005 ab­geschlossen wurden, lassen sich die Beiträge zur privaten Renten­ver­sicherung theoretisch noch als Vorsorge­aufwendungen bei der Steuer­erklärung angeben. Allerdings dürfte in den meisten Fällen der Höchst­betrag bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft sein.

Rentenversicherung Vergleich

  • Individuelle Vergleichsberechnung für Ihre private Altersvorsorge
  • Jetzt kostenlos vergleichen und direkt online abschließen
  • Ihre Berufsgruppe

Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 136 Tarif­kombinationen der Renten­versicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.

Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 136 Tarif­kombinationen der Renten­versicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.