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alle BewertungenDas Wichtigste in Kürze
Wer studiert, hat das Berufsleben meist noch vor sich. Miete, Lebensmittel, Fachbücher und Ausgaben für Freizeit und Hobbys – häufig ist das Budget von Studenten knapp bemessen.
Doch auch für Studierende kann es sich lohnen, bereits an die Altersvorsorge zu denken. Wer regelmäßig Geld übrig hat, kann schon im Studium Vermögen für den Ruhestand aufbauen. Der große Vorteil: Studenten haben noch viele Jahre bis zum Rentenalter vor sich. Durch den langen Zeitraum und die Wirkung des Zinseszinses lässt sich so auch mit geringen Beiträgen ein beachtliches Vermögen aufbauen.
Wer Vollzeit studiert, zahlt grundsätzlich nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Allerdings kann ein Nebenjob oder ein Praktikum dazu führen, dass Studenten versicherungspflichtig werden. Dann zahlen sie Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund und erwerben Rentenansprüche.
Wer als Student einen Mini-Job mit einem Verdienst von bis zu 520 Euro ausübt, ist versicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des Verdienstes als Beitrag abführen, der Student die Differenz zum normalen Beitragssatz in Höhe von derzeit 18,6 Prozent. Liegt der Verdienst über 175 Euro, zahlt ein Student damit im Normalfall 3,6 Prozent.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Wer einen Mini-Job hat, kann sich jederzeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann erwirbt man jedoch keine Beitragszeiten für die Rentenversicherung. Auch der Anspruch auf eine medizinische oder berufliche Rehabilitation im Krankheitsfall entfällt. Überlegen Sie sich daher gut, ob eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob sinnvoll ist.
Wer dauerhaft mehr als 520 Euro im Monat verdient, aber nicht mehr als 20 Stunden pro Woche neben dem Studium arbeitet, gilt als Werkstudent. Dann werden Beiträge zur Rentenversicherung, aber nicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig.
Liegt der monatliche Bruttoverdienst über 1.600 Euro, zahlen Arbeitgeber sowie Student jeweils 9,3 Prozent als Beitrag für die Rentenversicherung. Liegt der Verdienst zwischen 520 und maximal 1.600 Euro, zählt der Verdienst zum sogenannten Übergangsbereich. Die Rentenbeiträge für den Studenten fallen in diesem Fall geringer aus als bei normalen Arbeitnehmern.
Job mit mehr als 20 Wochenstunden
Arbeitet ein Student mehr als 20 Wochenstunden und das über einen Zeitraum von länger als 26 Wochen pro Jahr, verliert er seinen Status als Werkstudent. Er gilt dann als normaler Arbeitnehmer und muss auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
Arbeitet man als Student nur für eine bestimmte Zeit befristet, werden keine Beiträge zur Rentenversicherung fällig. Der Job darf sich dabei auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr erstrecken. Die Höhe des Verdienstes ist unerheblich.
Allerdings zählen alle Beschäftigungen in einem Jahr zusammen. Sobald der Student mit einem weiteren Job die Grenze von drei Monaten überschreitet, wird er versicherungspflichtig. Dann muss er die Hälfte des Rentenversicherungsbeitrags von 18,6 Prozent zahlen.
Liegt die gesamte Dauer aller Jobs nicht über 26 Wochen im Jahr und die wöchentliche Arbeitszeit nicht über 20 Stunden, fallen jedoch keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Ansonsten werden auch hierfür Beiträge fällig.
Dauerhafte Beschäftigung
Verdienst |
Arbeitszeit (pro Woche) |
Renten- versicherung |
Übrige Sozialversicherungen |
---|---|---|---|
Mini-Job (bis 520 €) | unbegrenzt | ||
> 520 € | bis 20 h | ||
> 520 € | > 20 h |
Zeitlich begrenzte Beschäftigung
Zeitliche Begrenzung (pro Kalenderjahr) |
Arbeitszeit (pro Woche) |
Renten- versicherung |
Übrige Sozialversicherungen |
---|---|---|---|
3 Monate (70 Arbeitstage) |
unbegrenzt | ||
mehr als 3 Monate (im Semester) |
unbegrenzt | ||
mehr als 3 Monate (in den Semesterferien) |
unbegrenzt |
Ein Praktikum gilt grundsätzlich als normale, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Es hängt jedoch von der Art des Praktikums ab, ob Beiträge zur Rentenversicherung oder zu den anderen Sozialversicherungen gezahlt werden müssen.
Absolviert man während des Studiums ein vorgeschriebenes Praktikum, ist man als Student sozialversicherungsfrei und muss auch keine Rentenbeiträge zahlen. Wie lange die Wochenarbeitszeit oder wie hoch der Verdienst ist, spielt dabei keine Rolle.
Wenn man ein vorgeschriebenes Praktikum vor oder nach dem Studium absolviert, ist man grundsätzlich sozialversicherungspflichtig – auch wenn der Verdienst unter der Grenze von 450 Euro bleibt. Das Praktikum gilt dann als betriebliche Berufsbildung, sodass die Regeln für einen Mini-Job hier nicht gelten.
Ein freiwilliges Praktikum wird wie ein studentischer Job behandelt. Dauert das Praktikum beispielsweise nicht länger als drei Monate, sind keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen.
Vorgeschriebenes Praktikum (im Studium)
Verdienst |
Renten- versicherung |
Übrige Sozialversicherungen |
---|---|---|
egal |
Vorgeschriebenes Praktikum (vor/nach Studium)
Verdienst |
Renten- versicherung |
Übrige Sozialversicherungen |
---|---|---|
egal |
Studienzeiten zählen für die gesetzliche Rente mit
Studienzeiten zählen frühestens ab dem 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten bei der gesetzlichen Rente mit. Die Rentenversicherung berücksichtigt maximal acht Jahre an Studienzeiten. Diese Zeiten erhöhen zwar nicht Ihre spätere Rente, zählen aber als Wartezeit – zum Beispiel für die Versicherungszeit von 35 Jahren für eine Frührente mit 63.
Auch wenn Studenten neben ihrem Studium arbeiten sollten – hohe gesetzliche Rentenansprüche werden sie in dieser Zeit noch nicht aufbauen. Umso wichtiger ist es für sie, möglichst frühzeitig mit der privaten Altersvorsorge zu starten.
Studenten haben vor allem diese zwei Möglichkeiten, privat vorzusorgen:
Bei einer Riester-Rente fördert der Staat das Sparen für das Alter mit staatlichen Zulagen und Steuervorteilen. Zahlt man mindestens vier Prozent seines Vorjahreseinkommens ein, erhält man eine Grundzulage in Höhe von 175 Euro. Für Kinder gibt es zusätzliche Zulagen.
Studenten können eine Riester-Rente immer dann abschließen, wenn sie neben dem Studium arbeiten und rentenversicherungspflichtig sind – weil sie etwa einen Mini-Job haben.
Berufseinsteiger-Bonus von 200 Euro
Studenten können bei der Riester-Rente von einem Berufseinsteiger-Bonus profitieren. Wenn sie rentenversicherungspflichtig sind und damit Anspruch auf staatliche Zulagen haben, erhalten sie einen Bonus in Höhe von 200 Euro. Sie müssen dafür bei Abschluss des Vertrags jünger als 25 Jahre sein.
Eine private Rentenversicherung wird nicht vom Staat gefördert. Dafür können Studenten mit einem solchen Vertrag flexibel vorsorgen. Hier ist es zum Beispiel möglich, den Rentenbeginn vorzuverlegen oder sich das angesparte Kapital später auf einen Schlag auszahlen zu lassen.
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„Als Student kannst Du bereits mit kleinen Beiträgen clever für das Alter vorsorgen. Ich erkläre Dir, wie Du mit einer fondsgebundenen Rentenversicherung schon jetzt loslegen kannst!“