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Das Wichtigste in Kürze
Inhalt
Mit der Witwen- oder Witwerrente sichert die gesetzliche Rentenversicherung Ehe- oder Lebenspartner nach dem Tod eines Versicherten finanziell ab.
Grundsätzlich hat jeder Partner Anspruch auf eine Witwenrente, wenn er bis zum Tod mit dem Versicherten verheiratet war. Wurde die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft vorher rechtskräftig geschieden oder für nichtig erklärt, besteht kein Anspruch.
Bei Eheschließungen seit dem 1. Januar 2002 muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben, damit die Witwenrente gezahlt wird. Ansonsten wird sie nur im Ausnahmefall gezahlt – etwa nach einem Unfall.
Sie erhalten eine Witwenrente unter diesen Voraussetzungen:
Rentenzahlungen im Sterbevierteljahr
In den ersten drei Monaten nach dem Tod eines Versicherten (Sterbevierteljahr) erhält der Partner eine bislang ausgezahlte Altersrente in voller Höhe weiter. Eigenes Einkommen des Partners wird in dieser Zeit nicht angerechnet.
Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet bei der Rentenzahlung zwischen einer großen und kleinen Witwenrente. Welche Rentenart ausgezahlt wird, hängt davon ab, wie alt Sie sind und ob Sie ein Kind erziehen oder erwerbsgemindert sind.
Witwenrente nach „altem Recht”
Wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder die Heirat vor diesem Datum stattgefunden hat und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gilt noch ein altes Rentenrecht. Eine kleine Witwenrente wird dann zeitlich unbefristet gezahlt. Die große Witwenrente beträgt 60 Prozent (statt 55 Prozent) der Versichertenrente, dafür gibt es keinen Zuschlag für die Kindererziehung.
Um eine große Witwenrente zu erhalten, müssen Sie zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente erfüllen.
Zusätzlich muss einer dieser Punkte zutreffen:
Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner bereits bezogen hat oder auf die er zum Zeitpunkt seines Todes theoretisch Anspruch gehabt hätte. Hat er noch keine Rente bezogen, wird beim Anspruch noch eine „Zurechnungszeit“ bis zum gesetzlichen Rentenalter berücksichtigt.
Bei einem Tod vor dem 65. Lebensjahr wird ein Abschlag vorgenommen. Für Kinder gibt es einen Kinderzuschlag.
Wird während des Bezugs einer Rente ein betreutes Kind volljährig, aber die Altersgrenze für eine große Witwenrente aber noch nicht erreicht, wird die Rente in eine kleine Witwenrente umgewandelt. Die Zeit, in der man bereits eine große Witwenrente bezogen hat, wird auf die maximale Bezugsdauer der kleinen Witwenrente (24 Monate) angerechnet.
Eine große Witwenrente wird lebenslang an die Witwe oder den Witwer ausgezahlt. Anders als die kleine Witwenrente ist sie nicht befristet.
Die Anhebung des gesetzlichen Rentenalters von 65 auf 67 Jahre wirkt sich auch auf die Witwenrente aus. Bei ihr wird die Altersgrenze für eine große Witwenrente seit dem Jahr 2012 stufenweise von 45 auf 47 Jahre (ab dem Jahr 2029) erhöht.
Altersgrenze für große Witwenrente
Todesjahr des Versicherten | Altersgrenze | |
---|---|---|
Jahre | Monate | |
2021 | 45 | 10 |
2022 | 45 | 11 |
2023 | 46 | 0 |
2024 | 46 | 2 |
2025 | 46 | 4 |
2026 | 46 | 6 |
2027 | 46 | 8 |
2028 | 46 | 10 |
ab 2029 | 47 | 0 |
Sie erhalten als Witwe oder Witwer eine kleine Witwenrente, wenn diese Punkte zutreffen:
Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Altersrente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder auf die er zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. Beim fiktiven Rentenanspruch wird zusätzlich eine „Zurechnungszeit“ bis zum gesetzlichen Rentenalter berücksichtigt.
Ist der Partner vor seinem 65. Geburtstag verstorben, wird die Rente um einen Abschlag verringert. Ebenso wie bei der großen Witwerrente gibt es einen Kinderzuschlag.
Die Rentenversicherung zahlt die kleine Witwenrente nach dem neuen Recht nur für zwei Jahre (24 Kalendermonate) nach dem Tod des Partners.
Ansprüche für jüngere Versicherte gering
In jungen Jahren ist der Rentenanspruch eines Versicherten und damit die Witwenrente sehr gering und zeitlich begrenzt. Sie sollten Ihre Angehörigen daher für den Todesfall mit einer Risikolebensversicherung absichern.
Wer ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzieht oder bereits erzogen hat, erhält einen Zuschlag auf die Witwen- oder Witwerrente. Dieser Kinderzuschlag wird ab dem vierten Kalendermonat nach dem Tod des Partners oder der Partnerin – also nach dem Sterbevierteljahr – gezahlt.
Höhe des Kinderzuschlags für kleine Witwenrente
Erstes Kind | Jedes weitere Kind |
---|---|
35,74 € | 17,87 € |
Höhe des Kinderzuschlags für große Witwenrente
Erstes Kind | Jedes weitere Kind |
---|---|
78,63 € | 39,32 € |
Nur für Renten nach neuem Recht
Der Kinderzuschlag gilt nur für Renten nach neuem Recht. Wer eine Witwenrente nach altem Recht bezieht, hat keinen Anspruch darauf. Dafür beträgt die große Witwenrente dann jedoch 60 (statt 55) Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen.
Ist der verstorbene Ehepartner mindestens 65 Jahre alt geworden, wird die Witwenrente abschlagsfrei ausgezahlt. Ansonsten reduziert die Rentenversicherung die Rente um einen Abschlag.
Der Abschlag beträgt vor dem 62. Geburtstag 10,8 Prozent. Bei einem Beginn der Rente zwischen dem 62. und 65. Geburtstag beläuft sich der Abschlag auf 0,3 Prozent für jeden Monat vor der Altersgrenze.
Die maßgebliche Altersgrenze wurde schrittweise bis zum Jahr 2024 auf 65 Jahre erhöht. Erfolgt der Tod vor dem 67. Lebensjahr wird zusätzlich eine Zurechnungszeit berücksichtigt.
Die gleichen Altersgrenzen gelten für das Alter des Partners bei einer Erziehungsrente.
Altersgrenze für Witwen-/Erziehungsrente ohne Abschlag
Todesjahr des Versicherten | Altersgrenze | |
---|---|---|
Jahre | Monate | |
2021 | 64 | 6 |
2022 | 64 | 8 |
2023 | 64 | 10 |
ab 2024 | 65 | 0 |
Bei der Witwenrente wird das eigene Einkommen berücksichtigt. Eine gesetzliche Rente zählt ebenso dazu wie etwa Kapitaleinkünfte, private Renten oder staatliche Leistungen wie ein Elterngeld. Es gibt nur wenige Einkommensarten, die nicht angerechnet werden – beispielsweise eine Riester-Rente, Bürgergeld oder Bafög-Zahlungen.
Leistung einer Risikolebensversicherung zählt nicht
Die Auszahlung einer Risikolebensversicherung wird bei der Witwenrente nicht berücksichtigt. Die Todesfallsumme gilt – ebenso wie die einer Sterbegeldversicherung – als sogenannter abgeleiteter Anspruch wegen Todes und nicht als Einkommen. Eine Witwenrente wird daher nicht gekürzt.
Die Rentenversicherung ermittelt zuerst ein Nettoeinkommen, indem von den Bruttoeinkünften Pauschalen abgezogen werden. So werden von einem Brutto-Arbeitseinkommen pauschal 40 Prozent abgezogen, von den Bezügen eines Beamten 27,5 Prozent. Das Nettoeinkommen wird nur dann auf die Witwenrente angerechnet, wenn es einen bestimmten Freibetrag übersteigt.
Wie hoch der Freibetrag ausfällt, berechnet sich nach dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts. Für jedes Kind, das Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag nochmals um den 5,6-fachen Rentenwert.
Freibeträge für Einkünfte
Witwe/Witwer | Kind |
---|---|
1.038,50 € | 220,19 € |
Übersteigen die ermittelten Nettoeinkünfte die Freibeträge, werden 40 Prozent der Einkünfte über dem Freibetrag von der Witwenrente abgezogen. Bei hohen Einkünften kann es sein, dass überhaupt keine Witwen- oder Witwerrente ausgezahlt wird.
Nach einer erneuten Heirat enden sowohl die große als auch kleine Witwenrente. Die Rentenzahlung endet dabei mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Partner heiratet.
Allerdings kann man eine einmalige Rentenabfindung beantragen. Die Höhe der Abfindung entspricht grundsätzlich zwei Jahresbeträgen der Witwen- oder Witwerrente (24-facher Monatsbetrag). Hierzu wird die durchschnittliche Rente der letzten zwölf Kalendermonate als Berechnungsgrundlage genommen. Die Zahlungen im Sterbevierteljahr werden nicht berücksichtigt.
Bei der kleinen Witwen- oder Witwerrente ist die Abfindung so hoch wie die Rente, die noch bis zum Ablauf der 24-monatigen Laufzeit gezahlt worden wäre.
Rentenabfindung beantragen
Eine Rentenabfindung können Sie mit einem formlosen Schreiben an die Rentenversicherung beantragen. Sie benötigen dafür die Rentenversicherungsnummer Ihres verstorbenen Partners sowie die Eheurkunde über die erneute Heirat.
Eine Witwen- oder Witwerrente müssen Sie beantragen. Dazu müssen Sie einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Die Rentenversicherung bietet die Möglichkeit, einen Witwenrenten-Antrag direkt online einzureichen.
Hier finden Sie Hilfe
Der Antrag ist jedoch recht umfangreich, sodass Sie sich dabei helfen lassen sollten. Sie können sich dazu beim Versicherungsamt Ihrer Stadt oder Gemeinde oder bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung beraten lassen.
Auch die ehrenamtlich tätigen Versichertenberater und Versichertenältesten helfen Ihnen beim Ausfüllen des Antrags.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 136 Tarifkombinationen der Rentenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
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