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Ja, Sie können nach Vertragsabschluss den Anbieter für eine Riester-Rente wechseln. Es ist sogar gesetzlich vorgeschrieben, dass der Anbieter einen Wechsel erlauben muss.
In der Regel müssen Sie für den Wechsel Gebühren beim alten Anbieter bezahlen. Diese liegen meist zwischen 50 und 100 Euro, maximal dürfen 150 Euro verlangt werden. Zudem werden erneut Abschlusskosten für den neuen Vertrag fällig.
Bei einem Wechsel wird das aktuelle Vertragsguthaben auf den neuen Anbieter übertragen. Da bei einer Rentenversicherung zu Beginn die Abschlusskosten bezahlt werden, liegt hier bei einem Wechsel in den ersten Jahren das Guthaben häufig unter der Summe der eingezahlten Beiträge.
Sie sollten daher prüfen, ob es wirklich sinnvoll ist, das Guthaben auf den neuen Vertrag zu übertragen. Manchmal kann es vorteilhafter sein, den alten Vertrag beitragsfrei zu stellen, und nur die künftigen Sparbeiträge auf einen neuen Vertrag einzuzahlen.
Vom alten Anbieter erhalten Sie dann zu Rentenbeginn eine eigene Rente oder – bei besonders kleinen Auszahlungen (Kleinstbetragsrenten) – eine einmalige Abfindung.
Beitragsgarantie gilt nicht für Wechsel
Die gesetzliche Beitragsgarantie für die eingezahlten Beiträge inklusive der Zulagen greift bei einem Wechsel nicht. Die Beiträge muss der Anbieter erst zum Rentenbeginn garantieren.
Der Betrag, der bei einem Wechsel auf den neuen Vertrag übertragen wird, gilt als neues, garantiertes Guthaben.
Eine Bank, Fondsgesellschaft oder Versicherung ist nicht dazu gezwungen, Ihnen einen Vertrag anzubieten. Informieren Sie sich daher vorher, welche Bedingungen für einen Wechsel erfüllt sein müssen.
Häufig lehnen Anbieter etwa Wechsler ab, wenn es bei dem Vertrag einen Versorgungsausgleich im Rahmen einer Scheidung gegeben hatte oder die Zeit bis zum geplanten Rentenbeginn zu kurz ist.
Frist von drei Monaten zum Quartalsende
Der Wechsel ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende möglich. Meist ist das Guthaben dann einige Tage nach dem Ende des Quartals auf den neuen Vertrag übertragen.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 136 Tarifkombinationen der Rentenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.