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Bei einer Scheidung findet in der Regel ein Versorgungsausgleich statt. Das heißt, sämtliche gesetzlichen, betrieblichen und privaten Rentenansprüche, die beide Partner während ihrer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft erworben haben, werden zwischen ihnen gleich aufgeteilt.
Wann es keinen Versorgungsausgleich gibt
Ein Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt, wenn ein notariell beglaubigter Ehevertrag dies ausdrücklich ausschließt. Bei einer kurzen Ehe von bis zu drei Jahren Dauer findet er nur statt, falls einer der Partner dies beantragt.
Ein Versorgungsausgleich wird daher auch für die Riester-Rente durchgeführt. Hat ein Riester-Sparer während der Ehe beispielsweise ein Guthaben von 40.000 Euro angespart, muss er bei einem Versorgungsausgleich die Hälfte davon – 20.000 Euro – an den Partner abgeben.
Das Familiengericht entscheidet bei einer Scheidung, ob und in welcher Höhe einer der Partner Rentenansprüche an den anderen abtreten muss.
Die Rentenansprüche werden bei einem Versorgungsausgleich aufgeteilt. Der Versorgungsausgleich erfolgt dabei in Form einer internen Teilung beim selben Anbieter oder als externe Teilung zwischen verschiedenen Trägern.
Bei einer internen Teilung verbleiben die Rentenansprüche beim Riester-Anbieter. Die Rentenansprüche werden intern zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Der Partner, dem ein Ausgleich zusteht, erhält das Guthaben auf einen eigenen Vertrag gutgeschrieben. Besitzt er beim Anbieter noch keinen Vertrag, kann er einen neuen abschließen. Der Anbieter zahlt später beiden eine Riester-Rente aus.
Bei einer externen Teilung findet der Versorgungsausgleich zwischen verschiedenen Trägern statt. Das ist etwa der Fall, wenn Guthaben aus einer Riester-Rente auf eine betriebliche Altersversorgung oder einen anderen Riester-Anbieter übertragen wird.
Übertragung auf private Rentenversicherung ist schädliche Verwendung
Steht Ihnen Guthaben aus einem Versorgungsausgleich zu, können Sie das Geld aus einer Riester-Rente bei einer externen Teilung auch auf eine private Rentenversicherung übertragen. Das würde jedoch als schädliche Verwendung gelten – sämtliche Steuervorteile sowie Zulagen müssten Sie anteilig zurückzahlen. Daher sollten Sie den Ausgleichsbetrag möglichst immer auf einen Riester-Vertrag übertragen. Auch bei der Übertragung auf eine betriebliche Altersversorgung oder die gesetzliche Rentenversicherung bleibt die Riester-Förderung erhalten.
Ein geteilter Vertrag lässt sich prinzipiell auf einen anderen Anbieter – eine Versicherung, Bank oder Fondsgesellschaft – übertragen. In der Praxis lehnen viele Anbieter jedoch Verbraucher mit einem geteilten Vertrag ab, weil sie einen höheren Verwaltungsaufwand für solche Verträge fürchten.
Beitragsgarantie gilt nicht bei Teilung
Die Beitragsgarantie der Riester-Rente gilt nur zum Rentenbeginn. Bei einer Teilung im Rahmen einer Scheidung gilt sie nicht. Es wird das aktuell vorhandene Guthaben aufgeteilt – unter Umständen kann sich der Vertrag also auch im Minus befinden. Sollte dies der Fall sein, wird die Riester-Rente in der Regel nicht für einen Versorgungsausgleich berücksichtigt.
Einen geteilten Vertrag können Sie in der Regel bis zum Beginn der Rentenphase weiter besparen.
Nach einer externen Teilung des Riester-Vertrags kann es jedoch zu Schwierigkeiten kommen. Einige Anbieter erlauben es nicht, einen solchen Vertrag weiter zu besparen. Der Vertrag muss dann beitragsfrei gestellt werden. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, müssen Sie eine weitere Riester-Rente abschließen, um auch in Zukunft von der staatlichen Förderung profitieren zu können.
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