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Wer als unmittelbar förderberechtigte Person – darunter fällt jeder, der in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt – eine Riester-Rente abschließt, möchte im Regelfall auch die volle staatliche Förderung beziehen. Um diese zu erhalten, müssen mindestens vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres abzüglich des Zulagenanspruchs als Mindesteigenbetrag in den Riester-Vertrag eingezahlt werden.
Hier gilt es zu beachten: Ist der errechnete Mindesteigenbetrag niedriger als der Sockelbetrag von 60 Euro, sollte zugunsten der Zulagen der Sockelbetrag einbezahlt werden. Andernfalls werden die staatlichen Förderungen gekürzt.
Mindesteigenbetrag für Beamte und Arbeitslose
Für Beamte gilt ein Mindesteigenbetrag von vier Prozent der Bruttobesoldung des Vorjahres. Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG I) müssen ebenfalls vier Prozent des Vorjahres-Bruttogehalts zahlen, wenn sie im Vorjahr noch einer Beschäftigung nachgegangen sind. Wer im Vorjahr ALG I bezogen hat, bekommt in der Regel vom Arbeitsamt einen Bescheid über die Höhe der rentenversicherungspflichtigen Einnahmen – aus diesen werden wiederum die vier Prozent für den Riester-Beitrag errechnet. Bei längerfristiger Erwerbslosigkeit mit Bezug von Bürgergeld wird der Sockelbeitrag fällig.
Auch für Personen, die mittelbar förderberechtigt sind, gilt ein Mindestbeitrag von 60 Euro. Das sind Personen, die selbst nicht unmittelbar förderberechtigt sind, weil sie nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, die aber mit einer unmittelbar förderberechtigten Person verheiratet sind oder sich mit ihr in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.
Ist zum Beispiel einer der Eheleute oder Lebenspartner Angestellter und zahlt in die gesetzliche Rentenversicherung ein, so ist er unmittelbar förderberechtigt. Ist der andere Partner selbstständig, ist er mittelbar förderberechtigt. Der angestellte Partner muss in seinen Riester-Vertrag vier Prozent seines Vorjahres-Bruttogehalts einzahlen, um die Zulagen in voller Höhe zu erhalten. Der andere Partner muss hingegen nur den Mindestbetrag von 60 Euro jährlich einzahlen, um ebenfalls die staatliche Zulage beziehen zu können. Zahlt dieser allerdings weniger ein, werden die Zulagen nicht anteilig gekürzt, sondern entfallen komplett.
Familien mit Kindern oder Alleinerziehende haben für jedes Kind, für das sie Kindergeld beziehen, Anspruch auf eine Kinderzulage. Diese liegt bei Kindern, die vor 2008 geboren wurden, bei 185 Euro und bei Kindern, die ab 2008 geboren wurden, bei 300 Euro. Auch hier hängt die Höhe der Zulage vom einbezahlten Betrag ab. Werden die vollen vier Prozent des Vorjahres-Bruttogehalts einbezahlt, so erhält der Riester-Sparer auch die Kinderzulage in voller Höhe.
Die Zulage wird gekürzt, wenn nicht der vorgegebene Mindestbetrag in den Riester-Vertrag einbezahlt wird. Dies geschieht verhältnismäßig: Wer also beispielsweise nur 20 Prozent seines Mindestbetrags einzahlt, erhält auch nur 20 Prozent der Zulagen. Der jeweilige prozentuale Anteil wird für jede einzelne Zulage berechnet und kann so zu insgesamt recht großen Einbußen führen. Deshalb ist es ratsam, immer den Mindestbetrag einzuzahlen.
Demgegenüber steht allerdings auch ein Maximalbetrag, der steuerlich geltend gemacht werden kann. Dieser liegt aktuell bei 2.100 Euro.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 136 Tarifkombinationen der Rentenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
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