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Bei der Risikolebensversicherung gibt es eine Auszahlung nur im Todesfall. Stirbt die versicherte Person während der Laufzeit, zahlt der Versicherer die Todesfallsumme auf einen Schlag aus. Wie hoch diese Summe ausfällt, legen Sie bei Abschluss des Vertrags fest.
Stirbt der Versicherte erst nach dem Ende der Vertragslaufzeit, gibt es allerdings kein Geld. Denn die Risikolebensversicherung ist eine reine Risikoversicherung, die den Todesfall einer Person über einen bestimmten Zeitraum finanziell absichern soll. Anders als bei der Kapitallebensversicherung spart man hier kein Guthaben an.
Auszahlung bei unheilbarer Krankheit
Spezielle Tarife der Risikolebensversicherung bieten eine vorgezogene Todesfallleistung an. Dann zahlt die Versicherung die Todesfallsumme bei einer unheilbaren Krankheit bereits zu Lebzeiten aus, falls der Todeszeitpunkt in den nächsten zwölf Monaten absehbar ist. Solche Diagnosen kommen in der Praxis allerdings sehr selten vor.
In sehr seltenen Fällen kann es vorkommen, dass die Risikolebensversicherung die Todesfallsumme nicht auszahlt – etwa in diesen Situationen:
Um das Geld zu erhalten, müssen Sie den Versicherer im Todesfall so früh wie möglich informieren. Meist verlangen die Versicherer, dass der Tod unverzüglich gemeldet wird – einige Tarife schreiben auch eine bestimmte Frist vor.
Ein Anruf oder eine E-Mail reicht zunächst aus. Anschließend müssen Sie bei der Versicherung einige Dokumente einreichen. Dies sind in der Regel:
Ist eindeutig geregelt, wer das Geld erhalten soll, kann die Auszahlung grundsätzlich innerhalb kurzer Zeit erfolgen. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab. Gibt es etwa Hinweise auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder ein Gewaltverbrechen, wird die Prüfung durch den Versicherer deutlich länger dauern.
Der Versicherer zahlt die Summe in der Regel an die Person aus, die im Vertrag als bezugsberechtigt eingetragen wurde. Gibt es keinen Bezugsberechtigten oder ist dieser mittlerweile verstorben, geht das Geld an den Versicherungsnehmer.
Das ist derjenige, der die Police abgeschlossen hat und in der Regel die Beiträge zahlt. Ist auch diese Person verstorben, weil sie beispielsweise selbst der Versicherte war, erhalten die Erben die Auszahlung. Dann bestimmt die gesetzliche Erbfolge oder ein Testament des Verstorbenen, an wen die Summe geht.
Auf die Todesfallleistung einer Risikolebensversicherung ist keine Einkommenssteuer zu zahlen. Allerdings fällt – je nach Vertragsgestaltung – Erbschaftssteuer an, sofern die Freibeträge dafür überschritten werden.
Vor allem Paare sollten sich daher „über Kreuz“ absichern, um zu verhindern, dass im Todesfall Erbschaftssteuer fällig wird. Auch verheiratete Paare können schnell über den gesetzlichen Freibetrag kommen, wenn Immobilien vorhanden sind oder der verstorbene Partner bereits ein Erbe erhalten hatte.
Bei der Absicherung „über Kreuz“ ist ein Partner Versicherungsnehmer sowie Beitragszahler und damit automatisch bezugsberechtigte Person. Der andere Partner wiederum ist die versicherte Person, bei dessen Tod der Versicherer die vereinbarte Summe auszahlt.
Da bei der Risikolebensversicherung kein Vermögen angespart wird, erhalten Sie bei einer Kündigung des Vertrags keine Auszahlung. Die Beiträge dienen ausschließlich dazu, das Risiko des Todesfalls abzusichern.
Nur bei einer Kapitallebensversicherung erhalten Sie bei einer Kündigung Geld. Der Versicherer zahlt dann den aktuellen Rückkaufswert der Police aus.
Alternativen zur Kündigung
Wenn Sie eine Risikolebensversicherung kündigen, verlieren Ihre Angehörigen den Todesfallschutz. Bei finanziellen Schwierigkeiten sollten Sie daher stattdessen besser die Beiträge für eine gewisse Zeit aussetzen. Sie behalten damit Ihren Risikoschutz und riskieren nicht, dass Sie für einen neuen Vertrag später wegen des höheren Alters oder gesundheitlicher Probleme deutlich mehr zahlen müssen.
Wenn ein bestimmter Mindestbetrag erreicht wird, können Sie die Versicherung unter Umständen auch für die komplette Laufzeit beitragsfrei stellen. Dann sind Ihre Angehörigen bis zum Ende der Laufzeit zumindest mit einer geringen Summe abgesichert.
Sollten Sie einmal längere Zeit arbeitslos sein und Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II) beantragen, wird das Jobcenter prüfen, ob Ihr Vermögen über den zulässigen Freibeträgen liegt. Eine Risikolebensversicherung spielt hierbei keine Rolle, da Sie mit dieser Risikoversicherung kein Geld ansparen.
Auch bei finanziellen Schwierigkeiten während einer Arbeitslosigkeit sollten Sie die Versicherung möglichst nicht kündigen, damit Ihr Todesfallschutz erhalten bleibt.