Ihre persönliche Versicherungsberatung
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Für die Versicherungsgesellschaften gelten Sie in der Regel als Nichtraucher, wenn Sie in den letzten zwölf Monaten kein Nikotin aktiv zu sich genommen haben.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Nikotin durch Rauchen oder Inhalieren aufgenommen wird. Auch wer E-Zigaretten, E-Zigarren oder E-Shishas konsumiert, gilt in der Risikolebensversicherung meist als Raucher.
Wie oft Sie eine Zigarette oder E-Zigarette rauchen, ist ebenfalls unerheblich. Sobald Sie auch nur gelegentlich Nikotin zu sich nehmen, stuft die Versicherung Sie in der Regel als Raucher ein.
Haben Sie als Nichtraucher eine Risikolebensversicherung abgeschlossen und fangen erst nach Vertragsabschluss mit dem Rauchen an, müssen Sie dies bei den meisten Versicherungen melden. Sie wechseln dann in den Tarif für Raucher und müssen höhere Beiträge zahlen.
Geben Sie hingegen erst nach Abschluss einer Versicherung das Rauchen auf, können Sie bei einigen Versicherern beantragen, in den Tarif für Nichtraucher zu wechseln.
Rauchstatus wahrheitsgemäß angeben
Sie sollten bei der Gesundheitsprüfung auf keinen Fall verschweigen, dass Sie Raucher sind. Damit würden Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden und Ihre Angehörigen im Todesfall unter Umständen kein Geld erhalten.
Persönliche Beratung durch die CHECK24-Experten
Rauchen Sie Pfeife oder konsumieren Sie Schnupf- oder Kautabak? Bei einigen Versicherern gelten Sie dann noch als Nichtraucher. Unsere Experten für die Risikolebensversicherung prüfen gerne, welcher Anbieter für Sie persönlich die besten Konditionen bietet. Rufen Sie uns ganz einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail!