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BGH: Alte Lebensversicherungen nach Policenmodell bleiben gültig

München, 17.7.2014 | 11:49 | mst

Zwischen 1994 und 2007 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossene Lebensversicherungen bleiben nach wie vor gültig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Kunden können demnach nicht verlangen, dass solche Verträge aufgelöst werden und sie bereits gezahlte Beiträge zurückerhalten.

justitia-waage-gesetzeUrteil des BGH: Alte Lebensversicherungen nach dem Policenmodell bleiben gültig.
Der Kläger hatte im Jahr 1998 eine Kapital-Lebensversicherung abgeschlossen und 2004 gekündigt. Da der Rückkaufswert der Versicherung geringer war als die gezahlten Prämien, zog er 2011 vor Gericht. Er argumentierte, dass die Versicherung unwirksam sei, da er die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsabschluss erhalten habe – dies widerspreche dem EU-Recht. Die Versicherung war nach dem Policenmodell abgeschlossen worden: Hierbei erhielten Kunden die Vertragsunterlagen ihrer Versicherung sowie die Widerrufsbelehrung erst, wenn der Versicherungsschein zugestellt wurde.

Der BGH hat die Klage jetzt zurückgewiesen. Das EU-Recht gebe keine genauen Regeln zum Vertragsabschluss vor. Auch bei Verträgen nach dem Policenmodell hätten Kunden ihren Vertrag binnen 14 Tagen nach Zusendung der Widerrufsbelehrung kündigen können. Erst nach dieser Frist sei die Versicherung wirksam geworden.

Der Kläger hat sich nach Auffassung des obersten deutschen Zivilgerichts „treuwidrig“ verhalten. Er habe den Vertrag erst dann widerrufen wollen, nachdem er jahrelang Beiträge gezahlt hatte. Die vorsitzende Richterin hatte bereits in der mündlichen Verhandlung gesagt, dass es auch für Verbraucher nachteilig sei, wenn alle Verträge nach dem Policenmodell unwirksam seien: In diesem Fall könnten auch die Gesellschaften alte Verträge kündigen, die heute für sie nicht mehr lukrativ seien.
 

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