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Im Todesfall ist die Auszahlung einer Risikolebensversicherung für die Hinterbliebenen einkommenssteuerfrei: Die Bezugsberechtigten müssen auf die Versicherungssumme keine Einkommenssteuer zahlen.
Allerdings können auf den Betrag Erbschaftssteuern fällig werden. Werden die gesetzlichen Freibeträge überschritten, müssen die Bezugsberechtigen diese Steuern an das Finanzamt zahlen. Für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner (500.000 Euro) sowie Kinder (400.000 Euro) sind die Freibeträge vergleichsweise hoch. Allerdings zählt hierbei das komplette Erbe – neben der Leistung der Risikolebensversicherung beispielsweise auch Sparkonten oder Immobilien.
Gesetzliche Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
Verwandtschaftsverhältnis | Freibetrag |
---|---|
Steuerklasse I | |
Ehepartner / eingetragene Lebenspartner | 500.000 € |
Kinder Stiefkinder / Adoptivkinder |
400.000 € |
Enkel / Stiefenkel | 200.000 € |
Urenkel | 100.000 € |
Eltern / Großeltern / Urgroßeltern | 100.000 € |
Steuerklasse II | |
Geschwister Nichten / Neffen Schwiegerkinder / -eltern Stiefeltern geschiedene Ehepartner / Lebenspartner |
20.000 € |
Steuerklasse III | |
Onkel / Tanten Lebensgefährten alle anderen |
20.000 € |
Steuern auf Erträge der Versicherungssumme
Wird die ausgezahlte Versicherungssumme angelegt, sind die Erträge steuerpflichtig. Ist der Sparer-Pauschbetrag für Kapitaleinkünfte von 801 Euro im Jahr ausgeschöpft, müssen daher auf mögliche Zinsen oder Dividenden Abgeltungssteuern gezahlt werden.
Gerade bei unverheirateten Paaren oder Geschäftspartnern fallen fast immer Steuern auf die Erbschaft an. Um diese zu umgehen, bietet es sich an, zwei Verträge „über Kreuz” abzuschließen.
Dabei schließt jeder Partner eine Risikolebensversicherung auf das Leben des anderen ab. Der eine Partner ist dann jeweils Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter, der andere die versicherte Person. Sollte einer der Partner versterben, würde der andere als Versicherungsnehmer die Summe – beispielsweise 400.000 Euro – steuerfrei erhalten. Auch für die gesetzlichen Freibeträge zählt die Auszahlung dann nicht.
Damit können sich auch Paare ohne Trauschein sowie Geschäftspartner gegenseitig absichern, ohne Erbschaftssteuer zahlen zu müssen.
Die Beiträge zu einer Risikolebensversicherung können theoretisch bei der Einkommenssteuer-Erklärung berücksichtigt werden. Dazu müssen Sie die gezahlten Beiträge in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ als sonstige Vorsorgeaufwendungen angeben. Praktisch vermindern sie die Steuerlast in den meisten Fällen jedoch nicht.
Denn die Beiträge können als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Für diese gilt allerdings eine Höchstgrenze, bis zu der das Finanzamt Ausgaben berücksichtigt. Diese Höchstgrenze ist jedoch in der Regel bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft.
Beiträge sind keine Werbungskosten
Als Werbungskosten können die Versicherungsbeiträge nicht abgesetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn mit der Versicherung das Darlehen für eine vermietete Immobilie abgesichert wird. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil von 2015 klargestellt.
Bei der Krankenversicherung akzeptiert das Finanzamt die Beiträge für eine Basiskrankenversicherung. Bei gesetzlichen Versicherten werden von den Kassenbeiträgen pauschal vier Prozent abgezogen, da der Anspruch auf ein gesetzliches Krankengeld nicht zur Basisabsicherung zählt. Bei Privatversicherten weist die Versicherung aus, welcher Anteil der Beiträge als Basisversorgung gilt.
Maximal können Arbeitnehmer insgesamt 1.900 Euro jährlich als Vorsorgeaufwendungen geltend machen, Selbstständige 2.800 Euro.
In der Praxis bedeutet das: Es werden in der Regel nur die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Die Beiträge zur Risikolebensversicherung wirken sich bei der Steuererklärung nicht mehr aus.
Beispiel: Vorsorgeaufwendungen bei einem Arbeitnehmer*
Brutto-Einkommen | 3.000 Euro (pro Monat) |
Krankenkasse | 270 Euro |
Pflegeversicherung | 69 Euro |
Finanzamt berücksichtigt | 3.938 Euro (pro Jahr) |
Der Höchstbetrag von 1.900 Euro ist damit bereits ausgeschöpft. Die Beiträge zu einer Risikolebensversicherung wirken sich nicht mehr aus. |