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Die Leistung der Risikolebensversicherung wird an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt. Im Versicherungsschein können auch mehrere Personen mit unterschiedlichen Anteilen als Begünstigte eingetragen werden.
Wurde der Versicherung keine bezugsberechtigte Person genannt, erhält der Versicherungsnehmer – falls nicht mit dem Verstorbenen identisch – die Todesfallsumme.
Ansonsten fällt die Versicherungssumme in den Nachlass. Dann bestimmt die gesetzliche Erbreihenfolge oder ein Testament, welche Erben Anspruch auf die gesamte oder einen Teil der Todesfallsumme haben.
Mögliche Empfänger der Auszahlung:
Informieren Sie die Versicherung so früh wie möglich über den Todesfall. In den Versicherungsbedingungen ist meist geregelt, dass die Meldung unverzüglich – ohne schuldhaftes Verzögern – erfolgen sollte.
Einige Tarife sehen auch eine bestimmte Frist vor. Diese Frist beginnt, sobald Sie vom Tod der versicherten Person erfahren haben. Ein Anruf bei der Versicherung reicht in der Regel zunächst aus, die benötigten Unterlagen können Sie nachreichen.
Der Versicherer wird Ihnen mitteilen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. In der Regel sind dies die folgenden Dokumente:
Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde müssen Sie in der Regel folgende Papiere einreichen – direkt beim Standesamt oder über den Bestatter:
Unterlagen per Einschreiben verschicken
Alle Dokumente sollten Sie per Einschreiben mit Rückschein an die Versicherung schicken. Mit dem Rückschein haben Sie einen Nachweis, dass die Versicherungsgesellschaft Ihre Unterlagen auch tatsächlich erhalten hat.
Auf die Auszahlung einer Risikolebensversicherung fällt keine Einkommenssteuer an. Das Geld zählt beim Bezug einer gesetzlichen Witwen- oder Witwerrente auch nicht als Einkommen.
Allerdings kann unter Umständen Erbschaftssteuer anfallen. Dies ist der Fall, wenn die Todesfallsumme an eine bezugsberechtigte Person ausgezahlt wird und die Freibeträge für die Erbschaftssteuer überschritten werden. Dies kann bei entfernten Verwandten oder einem unverheirateten Partner leicht passieren.
Keine Steuern bei einem Vertrag „über Kreuz”
Um Erbschaftssteuern zu vermeiden, kann eine Risikolebensversicherung „über Kreuz” abgeschlossen werden. Dies ist etwa für unverheiratete Paare zu empfehlen. Bei einer solchen Vertragsgestaltung schließt die Person, die im Todesfall das Geld erhalten soll, eine Police als Versicherungsnehmer ab. Der Partner ist die versicherte Person, deren Leben über den Vertrag abgesichert wird. Im Todesfall erhält der Versicherungsnehmer die Auszahlung steuerfrei.
Die Risikolebensversicherung zahlt in der Regel die vereinbarte Todesfallsumme aus, wenn die versicherte Person innerhalb der Laufzeit verstirbt.
Es gibt nur wenige Ausnahmefälle, in denen der Versicherer die Leistung verweigert. Das ist etwa der Fall, wenn es innerhalb einer Karenzzeit von häufig drei Jahren zu einem Selbstmord (Suizid) kommt oder der Versicherte beim Vertragsabschluss Vorerkrankungen verschwiegen hatte.
Keine Zahlung am Laufzeitende
Die Risikolebensversicherung ist eine reine Risikoversicherung. Anders als bei einer Kapitallebensversicherung ist der Todesfallschutz hier nicht mit einem Sparvertrag kombiniert. Am Ende der Laufzeit zahlt die Versicherung daher kein Geld aus.
Wenn Sie Ihre Risikolebensversicherung über CHECK24 abgeschlossen haben, helfen wir Ihnen als Ihr persönlicher Ansprechpartner gerne weiter. Wir klären für Sie mit der Versicherung, welche Unterlagen benötigt werden. Falls es Nachfragen geben sollte, sprechen wir direkt mit der Versicherungsgesellschaft.
Rufen Sie uns im Fall der Fälle am besten an – unsere Experten für die Risikolebensversicherung helfen Ihnen weiter!