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Grundsätzlich raten wir davon ab, einen BU-Schutz mit der Rürup-Rente (Basisrente) zu kombinieren.
Um die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit abzusichern, ist es für jeden Erwerbstätigen sinnvoll, eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu haben. Diese sollte man jedoch als eigenständigen Vertrag abschließen.
Wenn man die Rürup-Rente hingegen mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung kombiniert, schließt man zwei miteinander gekoppelte Versicherungen ab. Steuerlich kann es sich zwar zunächst lohnen, beide Verträge zu verbinden. Denn die Beiträge für den BU-Schutz sind dann – zusammen mit den Rürup-Einzahlungen – steuerlich abzugsfähig.
Dafür nimmt man jedoch vor allem zwei Nachteile in Kauf. Zum einen ist der wichtige BU-Schutz bei finanziellen Schwierigkeiten in Gefahr. Denn wer bei finanziellen Engpässen seine Beiträge reduzieren muss, verringert damit auch die Höhe seiner BU-Absicherung. In der Regel lässt sich die Zusatzversicherung später auch nicht getrennt von der Rürup-Rente fortführen.
Sollte man tatsächlich berufsunfähig werden, wird zudem der Steuervorteil aus der Ansparphase schnell zunichtegemacht. Denn die Berufsunfähigkeitsrente aus einem Kombi-Vertrag ist wie die gesetzliche Altersrente zu einem großen Teil steuerpflichtig.
Wer berufsunfähig wird, müsste bei einem Kombi-Vertrag derzeit 83 Prozent der BU-Rente versteuern (Stand: 2024). Dieser steuerpflichtige Anteil steigt jedes Jahr um einen halben Prozentpunkt an, bis im Jahr 2058 100 Prozent der Rente zu versteuern sind. Bei einem selbstständigen BU-Vertrag ist hingegen nur ein geringer Ertragsanteil der Steuer unterworfen.
Verbraucher sollten daher ihre Altersvorsorge trotz des beworbenen Steuervorteils nicht mit einem BU-Schutz koppeln. Rürup-Rente und Berufsunfähigkeitsversicherung sollten Sie unabhängig voneinander abschließen – so bleiben Sie flexibel und zahlen bei einer Berufsunfähigkeit weniger Steuern auf die monatlichen Leistungen.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 136 Tarifkombinationen der Rentenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.