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Sollte man versterben, lässt sich die Rürup-Rente (Basisrente) grundsätzlich nicht vererben. Es ist aber möglich, einen zusätzlichen Hinterbliebenenschutz abzuschließen, um Angehörige abzusichern.
Ohne einen solchen Schutz wird im Todesfall übrig gebliebenes Kapital – sofern vorhanden – nicht ausgezahlt, sondern an die Solidargemeinschaft der Versicherten ausgeschüttet.
Als Hinterbliebenenschutz lassen sich – je nach Tarif – diese Optionen vereinbaren:
Hinterbliebenenschutz kostet
Die zusätzliche Absicherung der Hinterbliebenen kostet in allen Fällen Gebühren und reduziert die Höhe der Rente. Sie sollten daher genau prüfen, ob und in welcher Höhe Sie einen Hinterbliebenenschutz benötigen.
Sollte man vor dem Beginn der vereinbarten Rente sterben, zahlt die Versicherung eine Rente auf Basis des vorhandenen Vertragsvermögens an den Ehepartner (Lebenspartner) oder die Kinder. Partner erhalten die Rente lebenslang, hinterbliebene Kinder so lange, wie sie kindergeldberechtigt sind – in der Regel maximal bis zum 25. Lebensjahr.
Einige Versicherer bieten auch die Option einer Beitragsrückgewähr. Dann werden bei einem Tod während der Ansparphase die bereits gezahlten Beiträge als Einmalzahlung zurückgezahlt.
Sie können bei Rürup auch eine Rentengarantiezeit vereinbaren – beispielsweise von zehn Jahren. Dann wird die Rente im Todesfall bis zum Ablauf dieser Garantiezeit an die Hinterbliebenen ausgezahlt.
Sollten Sie nach Ablauf der Rentengarantiezeit sterben, wird allerdings keine Leistung an die Hinterbliebenen ausgezahlt.
Alternativ zu einer Rentengarantiezeit können Sie eine Kapitalverrentung vereinbaren. Dann wird im Todesfall während des Rentenbezugs ein festgelegter Teil des vorhandenen Vertragsguthabens in eine Hinterbliebenenrente für den Partner oder die Kinder umgewandelt.
Hinterbliebenenschutz nachträglich abschließen
Sie können einen Hinterbliebenenschutz bei der Rürup-Rente auch nachträglich noch vereinbaren – zum Beispiel bei einer Heirat oder nach der Geburt eines Kindes.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 136 Tarifkombinationen der Rentenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.