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Die Rürup-Rente (Basisrente) gehört wie die gesetzliche Rentenversicherung zur ersten Schicht der Altersvorsorge. Mit einer Rürup-Rente können vor allem Selbstständige und gut verdienende Arbeitnehmer für das Alter vorsorgen und dabei von steuerlichen Vorteilen profitieren. An das angesparte Guthaben kommt man allerdings nicht vorzeitig heran.
Es wird erst zum vereinbarten Rentenbeginn mit frühestens 62 Jahren als lebenslange Rente ausgezahlt. Bei Verträgen, die vor 2012 abgeschlossen wurden, ist ein Rentenbeginn bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahrs möglich.
Eine Rürup-Rente lässt sich zudem nicht beleihen oder kündigen. Eine Kündigung ist gesetzlich ausgeschlossen, da die Verträge allein für die Absicherung im Alter gedacht sind.
Vertrag innerhalb von 30 Tagen widerrufen
Haben Sie eine Rürup-Rente erst vor kurzem abgeschlossen, können Sie den Vertrag widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 30 Tage. Innerhalb dieser Frist müssen Sie Ihren Widerruf in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) an den Versicherer senden. Entscheidend ist hierbei das Datum, an dem der Widerruf abgeschickt wird.
Können oder wollen Sie eine Basisrente nicht weiter besparen, lässt sich ein Vertrag alternativ beitragsfrei stellen. Dann werden keine Beiträge mehr fällig, die spätere Rente berechnet sich nach dem bislang angesparten Guthaben und der Wertentwicklung bis zum Renteneintritt. Eine Beitragsfreistellung können Sie meist zur nächsten Zahlperiode beantragen. Zahlen Sie Ihre Beiträge monatlich, wird der Vertrag etwa zur nächsten Monatszahlung beitragsfrei gestellt.
Es ist meist auch möglich, die Beitragszahlung nur für eine begrenzte Zeit auszusetzen und den Vertrag später wieder zu besparen.
Es hängt allerdings von den Versicherungsbedingungen ab, ob nach einer Zahlpause weiterhin die alten Rechnungsgrundlagen für Ihre Beiträge gelten. Je nach Tarif kann es sein, dass stattdessen die aktuellen – und unter Umständen schlechteren – Werte für Rentenfaktor und Garantiezins gelten.
Beitragsfreie Rente erfragen
Bevor Sie Ihre Rürup-Rente beitragsfrei stellen, sollten Sie bei Ihrem Anbieter die Höhe der beitragsfreien Rente erfragen. So können Sie abschätzen, wie viel Rente Ihnen im Alter zur Verfügung stehen wird. Manche Anbieter setzen bei einer Beitragsfreistellung auch eine Mindest-Rente voraus. Wird diese nicht erreicht, wären die Beiträge im schlimmsten Fall verloren.
Sind Sie mit Ihrem aktuellen Vertrag unzufrieden, lässt sich der Anbieter unter Umständen wechseln. Dabei wird das angesparte Guthaben auf die Rürup-Rentenversicherung eines anderen Versicherers übertragen.
Anders als bei der Riester-Rente gibt es jedoch keine gesetzlichen Regelungen für einen Wechsel. Es gibt daher auch einige Anbieter, die einen Vertragswechsel gar nicht erlauben. Zudem verlangen die Versicherer in der Regel eine Gebühr für den Wechsel.
Prüfen, ob ein Anbieterwechsel möglich ist
Nicht alle Anbieter einer Rürup-Rente erlauben einen Vertragswechsel. Prüfen Sie in den Versicherungsbedingungen Ihres Vertrags, ob ein Wechsel des Anbieters möglich ist und welche Kosten dafür anfallen.
Sie möchten eine staatlich geförderte Rürup-Rente (Basisrente) für Ihre Altersvorsorge abschließen oder zu einem besseren Anbieter wechseln? Nutzen Sie den Online-Renten-Vergleich von CHECK24. Bei uns vergleichen Sie insgesamt 136 Tarife von 21 Anbietern. Bei Fragen zur Rürup-Rente helfen Ihnen unsere Experten gerne weiter. Rufen Sie uns ganz einfach an unter der 089 - 24 24 12 65 oder schreiben Sie uns eine E-Mail!
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 136 Tarifkombinationen der Rentenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 136 Tarifkombinationen der Rentenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.