Energiewende Wie groß muss der Abstand von Windrädern zu Wohngebieten sein?
Das Bayerische Verfassungsgericht befasst sich derzeit mit der sogenannten 10h-Abstandsregel, also dem Mindestabstand von Windrädern zu Wohngebieten. SPD, Freie Wähler, Grüne sowie die Gemeinschaft Pro Windkraft hatten gegen die Regelung geklagt. Ein Urteil wird am 9. Mai erwartet.
Wird in Bayern ein Windrad gebaut, so muss der Abstand zum nächsten Wohnhaus mindestens zehnmal die Höhe des Windrades betragen. Viel zu viel in einem so dicht besiedelten Bundesland wie Bayern, meinen die bayerischen Oppositionsparteien und die Klagegemeinschaft Pro Windkraft um den ehemaligen Grünen Bundestagsabgeordneten Hans-Josef Fell. Ein Windrad ist in der Regel 200 Meter hoch, es müsste also ein Abstand von zwei Kilometern zum nächsten Wohngebiet bestehen. Selten liegen jedoch bayerische Ortschaften mehr als vier Kilometer auseinander.
Kläger: Bayerische Sonderregelung bremst Energiewende aus
„Da haben wir in Bayern nicht viele Gebiete, wo wir dann noch Windparks projektieren könnten. Im Bayerischen Nationalpark wollen wir es nicht und in anderen Naturschutzgebieten auch nicht“, meint Raimund Kamm, Landesvorsitzender des Windkraftverbands. Es käme nur noch ein Zehntausendstel der Landesfläche für Windräder infrage, so die Kläger. Damit sei der im Bundesgesetz vorgesehene Ausbau der Windkraft nicht mehr möglich. Der anwaltliche Vertreter der SPD, Lutz Biehler, sagte, 10-h sei bis jetzt begründungslos geblieben. Biehler hält einen Faktor zwischen vier und sechs für angemessen.
Ähnlich äußerte sich der energiepolitische Sprecher der Grünen, Martin Stümpfig. „Über 3h hinaus gibt es keine objektiven oder pauschalen Gründe für eine Abstandsregelung“, so Stümpfig. Er ist für eine Prüfung im Einzelfall und die Wiedereinführung der alten Regelung.
CSU: Immer noch Platz für 200 Windräder in Bayern
Der Anwalt der Bayerischen Staatsregierung, Martin Burgi, hielt dagegen, theoretisch bestünde in Bayern noch Platz für mehr als 200 Windräder. Wie viele der theoretisch denkbaren Standorte allerdings angesichts weiterer Beschränkungen wie Naturschutz oder aufgrund der vorherrschenden Windstärke tatsächlich praktisch geeignet seien, sei kaum zu ermitteln, Burgi zufolge jedoch verfassungsrechtlich nicht relevant. Burgi argumentierte, man müsse die Interessen der Anwohner im Blick behalten.