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Paragraf §14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) 
- Kompakt erklärt

24.09.2024

Der § 14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) regelt den Umgang mit „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ wie Wärmepumpen, privaten Ladestationen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen) und Stromspeichern mit mehr als 4,2 kW Leistung, die im Niederspannungsnetz angeschlossen sind. Die aktuelle Regelung ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft.

Dach mit Solaranlage

 

Wesentliche Punkte des § 14a EnWG

  1. Netzbetreiber können die Leistung steuern: Netzbetreiber dürfen bei drohenden Netzüberlastungen die Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zeitweise drosseln, um Engpässe zu vermeiden und die Netzstabilität zu gewährleisten.

  2. Reduzierte Netzentgelte für Verbraucher: Im Gegenzug für die Steuerbarkeit dieser Geräte profitieren Verbraucher von reduzierten Netzentgelten. Es gibt zwei Modelle:

    Modell 1: Pauschale Reduzierung, abhängig vom Netzbetreiber (zwischen 110 € und 190 € jährlich). Ein zweiter Zähler ist nicht zwingend erforderlich.

    Modell 2: Prozentuale Reduzierung (ca. 40 % pro kWh), allerdings nur bei separater Messung mit einem zweiten Zähler.

  3. Verpflichtende Steuerbarkeit für neue Geräte: Für neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 1. Januar 2024 ans Netz angeschlossen werden und eine Leistung von mehr als 4,2 kW haben, ist die Steuerbarkeit verpflichtend. Dies ermöglicht reduzierte Kosten und einen beschleunigten Netzanschluss.

  4. Übergangsregelung für bestehende Geräte: Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen wurden, gilt ein Bestandsschutz bis Ende 2028. Gerätebesitzer können freiwillig in die neue Regelung wechseln. Dieser Wechsel ist jedoch endgültig.

 

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ich bei CHECK24 einen Wärmepumpen-Tarif abschließen kann?

Separater Zähler: Ihre Wärmepumpe muss über einen separaten Zähler verfügen, der unabhängig vom Haushaltsstrom ist.

Für Wärmepumpen ab 2024: Die Wärmepumpe muss als steuerbare Verbrauchseinheit beim Netzbetreiber angemeldet sein und eine Leistung von mehr als 4,2 kW aufweisen.

Für ältere Wärmepumpen: Die Anlage ist entweder nach der alten Regelung beim Netzbetreiber angemeldet oder als steuerbare Verbrauchseinheit nach § 14a EnWG umgemeldet (die Ummeldung ist bis Ende 2028 freiwillig).

Kann ich von den Vergünstigungen des § 14a EnWG ohne separaten Zähler profitieren?

Ja, Sie können auch ohne separaten Zähler von den Vergünstigungen profitieren, indem Sie Ihre Wärmepumpe nach § 14a EnWG Modell 1 (pauschale Vergütung) beim Netzbetreiber anmelden und einen normalen Haushaltsstromtarif abschließen. Welche konkreten Bedingungen zur Anmeldung beim Netzbetreiber erfüllt werden müssen, kann je nach Netzgebiet unterschiedlich sein. Unsere Wärmepumpentarife sind für Wärmepumpen ohne separaten Zähler nicht geeignet.

Auf einen Blick: Was gilt für mich?

Ich habe bereits ein Gerät in Betrieb und eine Vereinbarung nach der alten Regelung des §14a EnWG geschlossen.

Wenn Ihre Anlage bereits vor 2024 in Betrieb genommen und nach der alten Regelung beim Netzbetreiber angemeldet wurde, profitieren Sie bis Ende 2028 von den bisherigen Konditionen. Danach fällt Ihr Gerät automatisch unter die neuen Regelungen des §14a EnWG.

Sie können sich jedoch auch schon vor dem 31. Dezember 2028 freiwillig für die neuen Entlastungsmodelle entscheiden. Beachten Sie aber: Ein Wechsel zurück in die alte Regelung ist nicht möglich.

Ich habe bereits ein Gerät in Betrieb, aber noch keine Vereinbarung nach der alten Regelung des §14a EnWG geschlossen.

Wenn Ihr Gerät bereits vor 2024 in Betrieb genommen wurde, sind Sie nicht verpflichtet, an den neuen Regelungen des §14a EnWG teilzunehmen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig dafür anzumelden. Wenden Sie sich an Ihren Elektro-Installateur, der Ihr Gerät beim zuständigen Netzbetreiber anmeldet. Sobald die Anmeldung erfolgt ist, fällt Ihr Gerät unter die Regelungen des aktualisierten §14a EnWG, und Sie können von den neuen Netzentgeltreduzierungen profitieren.

Ich habe eine Nachtspeicherheizung mit einer Vereinbarung nach §14a EnWG.

Für Nachtspeicherheizungen gibt es keine neuen Regelungen unter dem aktualisierten §14a EnWG. Wenn Sie eine bestehende Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber haben, läuft diese wie gewohnt weiter. Ein Wechsel in die neuen Regelungen ist für Nachtspeicherheizungen allerdings nicht möglich.

Ich möchte ein neues Gerät in Betrieb nehmen.

Wenn Sie ein steuerbares Gerät (z. B. Wallbox oder Wärmepumpe) nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb nehmen, gilt die neue Regelung verpflichtend für Sie. Ihr Installateur meldet das Gerät beim Netzbetreiber an, und Sie profitieren automatisch von den reduzierten Netzentgelten. Sie können zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung wählen: einer pauschalen oder prozentualen Entlastung.

Ich habe mehrere steuerbare Geräte in Betrieb.

Wenn die Gesamtleistung aller steuerbaren Geräte an Ihrem Netzanschluss 4,2 kW übersteigt, fallen diese Geräte ebenfalls unter die neuen Regelungen des §14a EnWG, auch wenn sie separat weniger Leistung haben. Auch hier können Sie von der Reduzierung der Netzentgelte profitieren, sobald die Geräte beim Netzbetreiber angemeldet sind.

Ich habe seit mehreren Jahren eine Wärmepumpe in Betrieb. Wie kann ich meine Wärmepumpe als steuerbare Verbrauchseinheit anerkennen lassen?

Wenn Sie Ihre Wärmepumpe als steuerbare Verbrauchseinheit anerkennen lassen möchten, können Sie sich entweder an den Elektriker wenden, der die Wärmepumpe damals installiert hat. Dieser kann die Anmeldung beim örtlichen Netzbetreiber für Sie übernehmen. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, die Anmeldung direkt selbst beim Netzbetreiber durchzuführen.

Weitere Informationen zum § 14a EnWG

Wenn Sie noch mehr Details zum § 14a EnWG und den verschiedenen Regelungen erfahren möchten, lesen Sie unseren ausführlichen Ratgeber zum § 14a EnWG. Dort erklären wir alles rund um steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die neuen Regelungen seit 2024 und wie Sie von reduzierten Netzentgelten profitieren können.


Energieexpertin Michelle Kleinschmidt
Michelle Kleinschmidt
CHECK24 Energieexpertin
Letzte Änderung am 24.09.2024
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