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Stromverträge für Solaranlagen: Worauf achten?

19.07.2024

Die Nachfrage nach erneuerbaren Energiequellen für den Heimgebrauch steigt stetig. Viele entscheiden sich für Photovoltaik-Anlagen oder Balkonkraftwerke, um selbst Strom zu erzeugen. Doch was bedeutet dies für den Stromvertrag? Können Sie mit installierten Solarpanels spezielle Verträge abschließen? In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen, worauf Sie bei Stromverträgen für die eigenen Solaranlagen achten sollten.

Das gilt für Balkonkraftwerke

Anders als Solaranlagen werden Balkonkraftwerke (BKW) lediglich als Mini-Solaranlagen betrachtet. Diese sind unabhängig von Ihrem Stromanbieter und den damit verbundenen Stromverträgen. Sie können problemlos einen herkömmlichen Stromvertrag abschließen, ohne Ihrem Anbieter mitteilen zu müssen, dass Sie ein Balkonkraftwerk installiert haben und nutzen. Eine Meldepflicht gegenüber dem Stromanbieter besteht nicht. Zudem sind keine speziellen Filtereinstellungen für Ihren Stromvergleich in Bezug auf ein Balkonkraftwerk erforderlich.

 

Obwohl es keine explizite Meldepflicht gegenüber Ihrem Stromanbieter gibt, könnte es dennoch von Vorteil sein, Kontakt aufzunehmen. Da Ihr Stromverbrauch beim Stromanbieter durch den erzeugten Strom Ihres Balkonkraftwerks spürbar reduziert wird, empfiehlt es sich, die Höhe Ihrer Abschlagszahlungen anzupassen. Durch eine entsprechende Anpassung können Sie vermeiden, am Ende des Jahres eine hohe Rückzahlung zu erhalten, indem Sie monatlich weniger zahlen.

Wo Balkonkraftwerke trotzdem angemeldet werden müssen

Wenn Sie sich dafür entscheiden, die Mini-Solaranlage auf Ihrem Balkon zu installieren, müssen Sie diese zwar nicht beim Stromanbieter anmelden, jedoch bei Ihrem Stromnetzbetreiber. Außerdem müssen Sie sich noch beim Marktstammdatenregister registrieren. Falls Sie dazu mehr erfahren wollen, besuchen Sie einfach unseren Ratgeber über Balkonkraftwerk anmelden.

Jetzt passenden Stromvertrag für Ihr Balkonkraftwerk finden


Energieexpertin Marie Gottschall
Marie Gottschall
CHECK24 Energieexpertin
Letzte Änderung am 19.07.2024
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