Beim Sparerpauschbetrag handelt es sich um einen Freibetrag, bis zu dem Privatanleger für ihre Kapitalerträge keine Steuern abtreten müssen. Wo die Grenze liegt und was Sie tun müssen, um vom Sparerpauschbetrag zu profitieren, haben wir zusammengefasst.
Auf Kapitalerträge müssen Sie als privater Anleger eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent zahlen. Zuzüglich Solidaritätszuschlag liegt der Steuersatz bei etwa 26,4 Prozent. Sind Sie Mitglied in der Kirche, wird darauf zudem die Kirchensteuer berechnet. Dank des Sparerpauschbetrags müssen Anleger ihre Gewinne aus Aktien, Zinsen und Dividenden erst ab einer bestimmten Höhe versteuern. Der Freibetrag für Alleinstehende beträgt 1.000 Euro, für gemeinsam veranlagte Ehepaare gilt ein Betrag von 2.000 Euro. Erwirtschaftete Kapitaleinkünfte sind bis zu dieser Grenze steuerfrei.
Angenommen, Ihre Geldanlage wirft eine jährliche Rendite von 1.200 Euro ab. Dann erhalten Sie durch den Sparerpauschbetrag 1.000 Euro steuerfrei. Ungeachtet einer möglichen Kirchensteuer werden die übrigen 200 Euro mit 26,4 Prozent versteuert. Von Ihrem erwirtschafteten Ertrag werden also knapp 53 Euro Steuern abgezogen.
Ohne den Sparerpauschbetrag würde die Steuer auf die gesamte Rendite von 1.200 fällig werden. Die Steuerzahlung beläuft sich in diesem Fall auf knapp 317 Euro.
Mit Sparerpauschbetrag | Ohne Sparerpauschbetrag | |
Rendite nach Steuer | 1.147 Euro | 883 Euro |
Dank des Sparerpauschbetrags haben Sie demnach 264 Euro mehr Rendite.
Damit der Sparerpauschbetrag auf Ihre Einkünfte angerechnet wird, müssen Sie bei der Bank einen Freistellungsauftrag einrichten. Für dessen Erteilung gibt es Fristen bei der Bank. In der Regel können Sie die Freistellung bis zum letzten Geschäftstag des laufenden Kalenderjahrs beantragen. Einige Kreditinstitute setzen die Frist jedoch früher an. Deshalb ist es ratsam, den Auftrag direkt mit Abschluss der Geldanlage zu erteilen.
Haben Sie Geldanlagen bei unterschiedlichen Banken, können Sie Ihren Freibetrag aufteilen. Achten Sie darauf, dass die Summe der gestellten Aufträge den Sparerpauschbetrag nicht überschreitet. Prüfen Sie zudem jährlich, ob die Höhe der einzelnen Freistellungsaufträge mit dem zu erwartenden Ertrag übereinstimmt, und nehmen Sie, wenn nötig, Anpassungen vor.
Wenn Sie über CHECK24 ein Tages- oder Festgeldkonto eröffnet haben, welches sich über das CHECK24 Anlagekonto verwalten lässt, können Sie den Freistellungsauftrag ganz einfach direkt in Ihrem Geldanlagecenter erteilen und abändern.
Wenn Sie den Freistellungsauftrag zu spät eingereicht haben, zieht die Bank die Abgeltungssteuer direkt von Ihren Erträgen ab und führt den Betrag an das Finanzamt ab. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, den Sparerpauschbetrag nachträglich im Rahmen Ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Dazu füllen Sie in der Anlage KAP lediglich alle relevanten Angaben zum Sparerpauschbetrag aus.
Für Geringverdiener, für die der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt, kann es sich lohnen, die sogenannte Günstigerprüfung zu beantragen. Dies erfolgt im Rahmen der Steuererklärung in der Anlage KAP. Dadurch werden die bereits von der Bank einbehaltenen Abgeltungssteuern nicht pauschal, sondern entsprechend dem niedrigeren Steuersatz berechnet. Das Finanzamt erstattet Ihnen in diesem Fall die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer. Beläuft sich Ihr zu versteuerndes Einkommen unter 20.000 Euro im Jahr, kommen Sie womöglich für die Günstigerprüfung in Frage. Dann kommt es noch darauf an, wie hoch Ihre zu versteuernden Kapitalerträge abzüglich des Sparerpauschbetrags sind. Befinden Sie sich also nahe der genannten Einkommensgrenze, ist es ratsam, die Günstigerprüfung zu beantragen und vom Finanzamt berechnen zu lassen. Dies stellt für Sie kein Risiko dar: Kommen Sie für die Günstigerprüfung nicht in Frage, lehnt das Finanzamt den Antrag ohne weitere Folgen ab.
Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) können Geringverdiener, die über größere Geldanlagen verfügen, ihre Zins- und Dividendenzahlungen auch dann ohne Abzug der Abgeltungsteuer erhalten, wenn der Sparerpauschbetrag überschritten wird. Anspruch auf eine solche Bescheinigung besteht, wenn Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen, einschließlich der Kapitaleinkünfte, unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Aktuell (2025) beträgt dieser für Singles 12.096 Euro und 24.192 Euro für Verheiratete. Dies kann besonders für Rentner oder Studierende in Frage kommen. Die Anträge für die Nichtveranlagungsbescheinigung liegen meist beim Finanzamt aus oder sind beim Bundesministerium für Finanzen als Download erhältlich. Die NV-Bescheinigung müssen Sie bei jeder Bank einreichen, bei der Sie Geld angelegt haben.
Auch Kinder haben Anspruch auf den Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr. Daher kann es sinnvoll sein, Geld auf den Namen des Kindes anzulegen und bei der Bank einen Freistellungsauftrag einzureichen.
Kapitalerträge, die Sie aus ausländischen Konten erzielt haben, müssen Sie in Ihrer Einkommenssteuererklärung angeben. Dann lässt sich auch bei ausländischen Geldanlagen der Sparerpauschbetrag berücksichtigen.
Der Sparerpauschbetrag stellt eine nicht zu unterschätzende steuerliche Begünstigung für private Anleger dar. Um von einer möglichst hohen Rendite aus Ihrer Geldanlage zu profitieren, sollten Sie den Sparerpauschbetrag gegenüber Ihrer Bank in jedem Jahr geltend machen. Haben Sie mehrere Anlagen bei unterschiedlichen Geldhäusern, teilen Sie den Freibetrag den zu erwartenden Gewinnen entsprechend auf. Dafür stellen Sie einen Freistellungsauftag bei der Bank. Wenn Sie versäumt haben, die Freistellung für das Steuerjahr zu erteilen, können Sie sich über Ihre Steuererklärung die zu viel gezahlten Abzüge zurückholen.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.
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