Grundsatz der Besteuerung im Ausland
Ausländische Kapitalerträge, die einem Anleger mit Wohnsitz in Deutschland zufließen, unterliegen grundsätzlich der
deutschen Einkommensteuer und somit auch der Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer). Ausländische Banken behalten jedoch aufgrund des
Quellensteuerprinzips häufig ebenfalls Steuern ein, ziehen diese von den Zinsgewinnen ab und schreiben dem Sparer nur den Differenzbetrag gut. Dadurch kommt es zu einer doppelten Besteuerung der Einkünfte. Ob Quellensteuer anfällt, ist allerdings vom jeweiligen Land abhängig, in dem die Bank ansässig ist.
Um diese doppelte Besteuerung zu vermeiden, gibt es zwischen Deutschland und vielen Ländern auf der Welt sogenannte
Doppelbesteuerungsabkommen. Darin werden die Besteuerungsrechte zwischen den jeweiligen Staaten verteilt. Bei allen Geldanlagen in Ländern, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen hat, können
bis zu 15 % der ausländischen Quellensteuer in Deutschland auf die zu zahlende Abgeltungssteuer angerechnet werden.
Die Höhe der Quellensteuersätze ist von Land zu Land verschieden.
- Länder ohne Quellensteuer:
Diese Länder erheben keine Quellensteuer, die Anleger bezahlen somit keine Steuern im Ausland. Das ist beispielsweise in Frankreich, Malta und Schweden der Fall. Bei Kapitaleinkünften aus diesen Ländern fällt nur die deutsche Abgeltungssteuer an.
- Länder mit höchstens 15 % Quellensteuer:
Falls das Land, in dem die Anlage erfolgt, höchstens 15 % Quellensteuer erhebt, ergeben sich keine Erschwernisse bei der Steuer, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen wird festgelegt, dass bis zu 15 % der im Ausland gezahlten Quellensteuer in Deutschland automatisch anrechenbar ist. Somit beträgt die Steuerschuld maximal 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag plus ggf. Kirchensteuer).
- Länder mit hoher Quellensteuer:
Einige Länder berechnen weitaus höhere Quellensteuern als die 15 %, die in Deutschland angerechnet werden können. Dies ist z. B. in Portugal (Quellensteuer 28 %, anrechenbar 15 %) der Fall. Da ein Teil der anfallenden Quellensteuer in Deutschland dann nicht angerechnet werden kann, ist eine oft aufwendige Rückforderung des Differenzbetrages bei den Behörden des jeweiligen Landes notwendig. Deshalb empfiehlt es sich bei Kapitalanlagen in diesen Ländern zu prüfen, ob eine höhere Rendite den zusätzlichen Aufwand auch wirklich lohnt.
So erfolgt die Besteuerung bei einer Direktanlage im Ausland
Legen Sie das Geld auf einem eigenen Konto bei einer
ausländischen Bank an, zieht diese von den Zinsen oftmals eine ausländische Quellensteuer ab. Auch dann, wenn die Einnahmen unterhalb des Sparerpauschbetrags liegen.
1. Liegt ein Doppelbesteuerungsabkommen vor und die ausländische Bank erhebt eine nationale Kapitalertragsteuer, können Sie dafür sorgen, dass die Bank nur einen ermäßigten Steuersatz einzieht. In vielen Anlageländern liegt dieser ermäßigte Satz sogar bei null Prozent. Dies gelingt durch eine vom Finanzamt beglaubigte
Ansässigkeitsbescheinigung, die Ihre Steuerpflicht in Deutschland nachweist. Das Formular dafür finden Sie auf der Webseite Ihres Finanzamtes oder dem Formularcenter des Bundesministeriums für Finanzen. Bis wann die Bescheinigung bei der Bank eingehen muss, kann sich von Land zu Land unterscheiden. In manchen Fällen können Sie die Bescheinigung auch im Nachhinein einreichen.
CHECK24 Tipp: Wenn Sie als steuerpflichtige Person ausländische Einkünfte aus einem Staat erzielen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, lohnt sich die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung bei der ausländischen Bank, da die Kapitaleinkünfte dadurch nur einem reduzierten Steuersatz unterliegen.
2. Sie müssen die Einkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung verpflichtend in der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) angeben, da Sie bislang keine Steuern an den deutschen Fiskus gezahlt haben. Auf diese Weise können Sie sich auch den im Ausland gezahlten Steuersatz anrechnen bzw. zurückerstatten lassen.
Ein konkretes Beispiel:
Sie legen Ihr Festgeld bei einer lettischen Bank an, für das Sie 100 Euro Zinsen pro Jahr bekommen. Der lettische Quellensteuersatz beträgt 20 %. Haben Sie eine Ansässigkeitsbescheinigung bei der Bank eingereicht, reduziert sich dieser auf 10 %. Somit behält die lettische Bank lediglich 10 Euro Quellensteuer ein und überweist einen Betrag von 90 Euro. Einen etwaigen Freistellungsauftrag außen vorgelassen, fällt auch die deutsche Steuer von 25 % bei Zinsgewinnen an. Die Versteuerung der ausländischen Kapitalerträge in Höhe von 100 Euro erfolgt über Ihre Einkommensteuererklärung und beträgt 25 Euro. Da Sie aber bereits 10 Euro ausländische Quellensteuer bezahlt haben, wird diese angerechnet und Sie bezahlen nur noch 15 Euro an den deutschen Staat. Unter dem Strich bezahlen Sie auf den Zinsgewinn von 100 Euro insgesamt 25 Euro Steuern, also so viel, als hätten Sie die kompletten deutschen Steuern von 25 % gezahlt.
So erfolgt die Besteuerung mit einem CHECK24 Anlagekonto
Wer sein
Tagesgeld oder
Festgeld im Ausland über CHECK24 anlegt, kann einige seiner Konten über das kostenlose
CHECK24 Anlagekonto verwalten. Das Anlagekonto dient als Verrechnungskonto, worüber Sie unterschiedliche Geldanlagen eröffnen, zentral verwalten und einsehen können. Sie können Ihre Einlagen auf verschiedene in- und ausländische Tages- und Festgeldkonten verteilen, ohne bei den entsprechenden Banken jeweils ein eigenes Konto eröffnen zu müssen.
1. Die ausländische Bank, bei der Sie Ihr Geld angelegt haben, überweist die Zinsen an die deutsche Partnerbank, bei der Sie Ihr CHECK24 Anlagekonto führen. Je nach Land, in dem die Bank ansässig ist, behält sie davon möglicherweise Quellensteuer ein.
2. Wurde eine Ansässigkeitsbescheinigung eingereicht, wird die Steuer auf einen ermäßigten Steuersatz reduziert. CHECK24 unterstützt Sie vollumfänglich beim gesamten Steuerhandling und behält für Sie alle Fristen im Auge. Alle Unterlagen finden Sie übersichtlich in Ihrem CHECK24 Geldanlagecenter. Bei Fragen zum Prozess stehen Ihnen außerdem die Experten der Kundenberatung jederzeit zur Verfügung.
CHECK24 Tipp: Geringverdiener haben die Möglichkeit, mithilfe einer sogenannten Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) sich auch über den Sparerpauschbetrag von der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge bei inländischen Kreditinstituten befreien zu lassen. Liegt der Bank die Nichtveranlagungsbescheinigung vor, so ist sie berechtigt, Kapitalerträge auch ohne Abzug von Steuern auszuzahlen.
Voraussetzung für eine Nichtveranlagungsbescheinigung: Das zu versteuernde Einkommen aller Einkünfte inklusive Kapitalerträge darf den Grundfreibetrag nicht übersteigen.
Diese Steuersätze gelten auf Zinsen im europäischen Ausland
Die Besteuerung von Zinsgewinnen ist von Land zu Land verschieden. Grund dafür sind neben den unterschiedlichen Steuersätzen auch die separat ausgehandelten Doppelbesteuerungsabkommen. Einige Länder erheben auf Kapitaleinkünfte grundsätzlich keine Steuern oder erlassen die nationale Steuer oder einen Teil davon, weil der Anleger seine Steuerpflicht in Deutschland nachgewiesen hat. Entsprechend unterscheidet sich auch der Aufwand für Anleger.
Im CHECK24 Geldanlagevergleich sind Angebote ohne Quellensteuer deutlich gekennzeichnet. Diese Angebote von Tagesgeld und Festgeld haben den Hinweis "keine Quellensteuer". Fällt Quellensteuer an und können Sie eine Ansässigkeitsbescheinigung zur Reduzierung derer veranlassen, finden Sie diese Informationen unter Produktdetails > Allgemein > Besteuerung.
Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals am 22.03.2023 veröffentlicht und am 06.09.2024 aktualisiert.