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Volksbank Reutlingen verliert vor Gericht
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Strafzinsen für Bestandskunden rechtswidrig

München, 26.01.2018 | 15:23 | fra

Es ist ein wichtiges Urteil für alle Sparer: Banken dürfen nicht einfach Strafzinsen auf bereits bestehende Sparkonten einführen. Das hat das Landgericht Tübingen im Fall der Volksbank Reutlingen jetzt entschieden. Alle wichtigen Infos zum Gerichtsurteil.

BGH-Urteil zur Girokontoüberziehung
Darf eine Bank einfach so Strafzinsen einführen? Nein, urteilt das Landgericht Tübingen.

Sie sind der Alptraum aller Sparer: Strafzinsen auf private Bankeinlagen. Erstmals wurde nun ein Gerichtsurteil über den Negativzins gefällt, das Anleger etwas aufatmen lässt. So ist laut dem Landgericht Tübingen eine nachträgliche Einführung von Strafzinsen, wie sie die Volksbank Reutlingen für bestehende Tages- und Festgelder vorgenommen hat, unwirksam. Das Gericht hat damit einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stattgegeben. Aus der Welt geschafft sind Strafzinsen damit aber nicht.

Was bedeutet das Urteil für mich und meine Ersparnisse?

Für alle, die ihr Erspartes bereits auf einem Tagesgeld- oder Festgeldkonto der Volksbank Reutlingen angelegt haben, bedeutet das Urteil: Sie müssen nicht mehr befürchten, dass ihre Bank in Zukunft Strafzinsen berechnet. Aber auch alle, die kein Kunde der Genossenschaftsbank sind, profitieren von diesem Entscheid. Schließlich ist damit ein Präzedenzfall geschaffen, mit dem sich umso leichter gegen die nachträgliche Einführung von Strafzinsen bei anderen Geldhäusern vorgehen lässt.

Was ist, wenn ich ein neues Konto eröffne – muss ich dann Strafzinsen zahlen?

Welche Auswirkungen das Urteil auf Neuverträge hat, daran scheiden sich unterdessen die Geister. „Für die Zukunft bedeutet dieses Urteil, dass die ab 2017 geschlossenen Einlageverträge der Volksbank Reutlingen grundsätzlich negativ verzinst werden dürfen“, bezieht die Genossenschaftsbank gegenüber den Medien Stellung. Für diese Interpretation spricht, dass das Gericht sein Urteil unter anderem damit begründete, dass in den umstrittenen Klauseln der Volksbank Reutlingen keine Unterscheidung zwischen Neu- und Altverträgen vorgenommen wurde.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sieht das etwas anders. Eine Geldanlage komme einem Darlehensvertrag gleich – und nur ein Darlehensnehmer, in dem Fall die Bank, könne zur Zahlung von Zinsen verpflichtet werden, argumentieren die Verbraucherschützer und berufen sich dabei auf § 488 BGB. „Das gilt nach unserer Auffassung auch für Neuverträge“, erklärt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Wie mit Neuverträgen zu verfahren ist, bleibt damit vorerst offen. Zu klären bleibt außerdem, ob eine Bank ein negativ verzinstes Konto überhaupt noch als Geldanlage bewerben darf. In der Stellungnahme der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zum Urteil heißt es dazu: „Sofern Kreditinstitute die Verwahrung von Geld nur gegen Entgelt anbieten wollen, dann sollten Verbraucher erwarten dürfen, dass ein solcher Entgeltanspruch vertraglich vereinbart wird und dass der Vertrag nicht irreführend als Geldanlage beworben wird.“

Wie kam es überhaupt zum Prozess?

Im Frühjahr 2017 hatte die Volksbank Reutlingen mit einer Klausel in ihrem Preisaushang für Schlagzeilen gesorgt und die Verbraucherschützer auf den Plan gerufen. Konkret sah die Entgeltklausel vor, dass Sparer unter anderem für das Tagesgeldkonto „VR FlexGeld“ ab einem Guthaben von 10.000 Euro einen Strafzins von 0,50 Prozent jährlich sowie für das Festgeldkonto „VR TerminGeld“ ab einem Betrag von 25.000 Euro je nach Laufzeit bis zu 0,25 Prozent pro Jahr zahlen sollten.

Für die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellte die Negativverzinsung von Sparkonten eine klare Benachteiligung der Verbraucher dar – und einen Verstoß gegen geltendes Recht.

Zwar versicherte die Volksbank Reutlingen damals, sie habe in der Praxis keinen einzigen Sparer zur Kasse gebeten – dennoch hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg das Genossenschaftsinstitut abgemahnt. Mit teilweisem Erfolg. So hatte die Volksbank Reutlingen die Klausel zwar zügig aus ihren Vertragsbedingungen entfernt. Auf die Forderung der Verbraucherschützer, eine Unterlassungserklärung für die Zukunft abzugeben, ist die Bank aber nicht eingegangen. Im Gegenteil: In einer Stellungnahme im Juni 2017 hatte der Vorstand bereits eingeräumt, man könne „leider nicht kategorisch ausschließen, dass wir eines Tages auf ein verändertes Zinsniveau und dadurch weiter steigende Kosten für die Verwahrung der Kundeneinlagen reagieren müssen.“

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