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Bis zu 45 statt pauschal 25 Prozent auf Kapitalerträge
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Was eine Abschaffung der Abgeltungssteuer für Sparer bedeuten würde

München, 06.01.2017 | 08:04 | fra

Zurück zur Individualbesteuerung: Das fordert SPD-Fraktionschef Thomas Oppermann. Er will die seit Langem umstrittene Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge abschaffen. Anlass dazu gäbe es 2017 allemal.

Thomas Oppermann, SPD-Fraktionschef.
Für Thomas Oppermann ist die Abgeltungssteuer überholt. Foto: Gerrit Sievert

Thomas Oppermann (SPD) ist die vor acht Jahren eingeführte und auf Erträge aus Anlagen wie Tages- und Festgelder erhobene Abgeltungssteuer ein Dorn im Auge. Seine Partei fordert bereits seit 2014 die Abschaffung der einheitlichen Versteuerung und eine Rückkehr zur zuvor gängigen Praxis, Kapitalerträge so wie Lohn oder Gehalt mit einem individuellen Steuersatz zu belegen. „Wir wollen die gleiche steuerliche Behandlung für Kapital und Arbeit“, zitiert die Frankfurter Allgemeine Zeitung den SPD-Fraktionschef.

Das Ende rückt näher: Die Abgeltungssteuer hat ausgedient

Als Mittel gegen Steuerflucht habe die Abgeltungssteuer ihren Dienst getan, so Oppermann. Gerade unter Großverdienern, die bis zu 42 oder gar 45 Prozent ihrer Zinseinnahmen, Dividenden und Kursgewinne an den Fiskus hätten abführen müssen, sollte der geringere Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent die Zahl der Steuerflüchtigen senken. Mit den Worten „Besser 25 Prozent von X als 42 Prozent von nix!“ hatte Peer Steinbrück (SPD) als Finanzminister seinerzeit die Einführung der Abgeltungssteuer gerechtfertigt.

Nun, da bis 1. September dieses Jahres erstmals zwischen rund 100 Staaten ein automatischer Austausch von Steuerinformationen stattfinden und eine Steuerflucht ins Ausland erschweren wird, sei die einheitliche Besteuerung von Kapitalerträgen aber nicht mehr nötig, ist sich Oppermann sicher. Aus demselben Grund hatte auch Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) vor mehr als einem Jahr die Abschaffung der Abgeltungssteuer in Aussicht gestellt. Rückendeckung würde er nicht nur von der SPD erhalten. Auch die Grünen hatten die pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen in der Vergangenheit als Privilegierung finanziell besser gestellter Personen kritisiert und sogar für verfassungswidrig befunden.

Zuspruch gibt es auch von der Linkspartei: Die rot-rote Landesregierung Brandenburgs hat im Herbst eine Gesetzesinitiative zur Abschaffung der umstrittenen Steuer im Bundesrat gestartet. „Die Einführung der Abgeltungssteuer hat nicht zu den ihr ursprünglich zugeschriebenen positiven fiskalischen Effekten geführt“, begründete Brandenburgs Finanzminister Christian Görke (Die Linke) die Initiative. Und spätestens die Einführung des zwischenstaatlichen Steuerinformationsaustauschs „entzieht jeder Argumentation für den Erhalt der Abgeltungssteuer den Boden“, so Görke.

Steuerlicher Datenaustausch: Internationaler Kampf gegen Steuerflucht ab 2017

2014 in Berlin beschlossen und seit vergangenem Jahr in Kraft, soll der automatische Informationsaustausch künftig eine doppelte Nicht-Versteuerung von im Ausland erwirtschafteten Kapitalerträgen verhindern. Der Datenaustausch geht dabei wie folgt vonstatten: Die Geldhäuser der teilnehmenden Staaten erfassen einmal jährlich die Daten über nicht im Inland ansässige Anleger und leiten diese Informationen an die jeweils nationalen Finanzbehörden weiter. Sie gewährleisten ihrerseits die Sicherheit der Daten und spielen diese den Finanzbehörden der Heimatländer der betroffenen Anleger zu. Zu den Informationen, die auf diesem Wege ausgetauscht werden, zählen unter anderem der Name und die Adresse des Anlegers, Kontonummern und -stände, sowie Verkaufserlöse, etwa aus Wertpapiergeschäften. Steueroasen sollen auf diesem Wege gänzlich ausgetrocknet werden: Ein Ziel, das inzwischen 91 Staaten, Gebiete und Gerichtsbarkeiten – einschließlich der 28 EU-Mitglieder – unterstützen.

Wie geht es nach der Abgeltungssteuer für Sparer und Anleger weiter?

Auch wenn der Abschied von der pauschalen Kapitalertragssteuer näher zu rücken scheint: Vor dem Ende der Legislaturperiode wird sich an der aktuellen Steuerpraxis wohl nichts ändern. Für Verbraucher, insbesondere kleine Sparer, besteht also kein Grund zur Panik, zumal ihnen auch nach der Rückkehr zur Individualbesteuerung der sogenannte Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Jahr bleibt. Bis zu dieser Freigrenze sind Zinserträge, Dividenden oder Verkaufserlöse aus Kapitalgeschäften steuerfrei. Damit etwa ein Tagesgeld-Sparer, der 1,00 Prozent Zinsen pro Jahr erhält, überhaupt von der steuerlichen Umstellung betroffen wäre, müssten seine Ersparnisse mindestens 80.100 Euro betragen.

Wichtige Steuertipps für Sparer

Günstigerprüfung in Betracht ziehen: Trotz Abgeltungssteuer ist auch jetzt schon eine Versteuerung von Kapitalerträgen nach dem persönlichen Steuersatz möglich und liegt im Ermessen des Steuerpflichtigen. Wessen Einkommenssteuersatz (voraussichtlich) unter 25 Prozent liegt, der sollte in seiner Steuererklärung eine sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt prüft dann, welche Option für den Anleger günstiger ist – eine Individualbesteuerung oder die Abgeltungssteuer.

Freistellungsaufträge erteilen: Obwohl Kapitalerträge bis zu einer Freigrenze von 801 Euro steuerfrei sind, kann es vorkommen, dass die Bank davon Steuern abzieht und an den Fiskus abführt – nämlich dann, wenn der Anleger seinem Institut keinen Freistellungsauftrag erteilt hat. In diesem Fall lassen sich die zu viel gezahlten Steuern zwar über die Steuererklärung zurückholen, deutlich weniger aufwendig ist aber die Erteilung eines Freistellungsauftrages. Dann werden Erträge unterhalb der Freigrenze gar nicht erst automatisch versteuert.

Übrigens: Freistellungsaufträge gab es bereits vor der Einführung der Abgeltungssteuer und wird es wohl auch nach deren Abschaffung noch geben. Der Grund: Auch bei einer Individualversteuerung erfolgt der Abzug automatisch – zu vergleichen etwa mit der Lohnsteuer, die jeden Monat direkt vom Bruttogehalt abgezogen wird.

Bestehende Freistellungsaufträge prüfen: Wer bereits einen oder mehrere Freistellungsaufträge erteilt hat, sollte diese regelmäßig überprüfen. Sie bleiben zwar auf Dauer – auch über den Jahreswechsel hinweg – gültig. Gerade bei mehreren Konten kann es jedoch sinnvoll sein, die Aufteilung des Sparerpauschbetrages mittels Freistellungsaufträgen anzupassen. Ein Beispiel: Wer bei Bank A über das Jahr hinweg voraussichtlich Erträge von 500 Euro erzielt, bei Bank B nur 200 Euro, für beide aber denselben Freistellungsauftrag über 400,50 Euro eingerichtet hat, wird bei Bank A unnötig Zinsen an das Finanzamt zahlen, die er sich im Nachgang zurückholen muss.

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