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Wer als Arbeitnehmer auf einer Dienstreise einen Unfall erleidet, ist in der Regel über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Der gesetzliche Versicherungsschutz deckt allerdings nicht immer die gesamte Dauer einer Dienstreise ab. Unter dem gesetzlichen Unfallschutz steht der Arbeitnehmer nur dann, wenn sich der Unfall in direktem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ereignet – etwa bei einem Messebesuch oder beim Einchecken in das Hotel zur Übernachtung.
Die gesetzliche Unfallversicherung greift hingegen nicht, wenn es keinen direkten Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit gibt. Das ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer während seiner Dienstreise in einem Restaurant etwas isst oder sich in der Freizeit die Stadt anschaut.
Der direkte Weg zum Ziel der Dienstreise ist wiederum versichert, ebenso wie der Weg zum Restaurant, um etwas zu essen. Allerdings darf der Arbeitnehmer bei der An- oder Abreise keinen Umweg aus privaten Gründen machen – um etwa einen privaten Einkauf zu erledigen – oder ein Lokal wählen, das unnötig weit entfernt liegt.
Mit einer privaten Unfallversicherung können Arbeitnehmer die Lücken im gesetzlichen Unfallschutz schließen. Die Versicherung zahlt, wenn ein Unfall zu langfristigen Gesundheitsschäden führt – unabhängig davon, ob der Unfall während der Arbeitszeit oder in der Freizeit passiert. Sie gilt weltweit und rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr.
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