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Ein Wegeunfall ist ein Unfall, der sich auf dem Weg zwischen privater Wohnung und Arbeit ereignet. Bei einem Wegeunfall sind Beschäftigte über die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) abgesichert.
Als Wegeunfall zählen vor allem folgende Unfälle:
Versicherungsschutz für Kinder, Schüler und Studenten
Auch für Kinder, Schüler und Studenten ist der Weg zur Kindertagesstätte, Schule oder Universität abgesichert. Haben sie auf dem direkten Weg dorthin oder von dort einen Wegeunfall, leistet die gesetzliche Unfallversicherung.
Die DGUV zahlt in der Regel nur, wenn der Versicherte den unmittelbaren Weg nimmt. Wer beispielsweise einen Umweg zum Supermarkt macht, um private Einkäufe zu erledigen, ist auf dieser Strecke nicht gesetzlich unfallversichert. Ein Umweg ist nur in Ausnahmefällen versichert – wenn der Arbeitsplatz dadurch etwa in kürzerer Zeit oder verkehrsgünstiger ohne Stau erreicht werden kann.
Der gesetzliche Versicherungsschutz beginnt zu Hause, sobald man die äußere Haustür durchschreitet. Stürzt man noch in der Wohnung oder im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses, gilt dies nicht als Wegeunfall. Mit dem Betreten des Firmengeländes endet der versicherte Weg.
Die Wahl des Verkehrsmittels ist dem Versicherten freigestellt. Der Versicherungsschutz gilt daher unabhängig davon, ob man mit dem Auto, Fahrrad, den öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß unterwegs ist.
Wie ein Arbeitsunfall im Betrieb muss auch ein Wegeunfall dem Arbeitgeber gemeldet werden. Bei Verletzungen muss ein spezieller Durchgangsarzt (D-Arzt) aufgesucht werden.
Tätigkeit | Als Wegeunfall versichert? | Begründung/Bedingung | Aktenzeichen |
---|---|---|---|
Abstecher zum Tanken | nein | nicht bewiesen, dass Tanken tatsächlich nötig war | L 10 U 3706/21 |
Tabletten aus dem Auto holen | nein | Einnahme von Medikamenten ist Privatsache | L 21 U 40/21 |
Schlüssel und Unterlagen abholen | eventuell | nur versichert, wenn es sich um eine Weisung des Arbeitgebers handelt | B 2 U 15/22 R |
Weg vom Homeoffice ins Wohnzimmer | ja | Wege im Homeoffice sind Wegen in einer Betriebsstätte gleichgestellt | S 16 U 49/22 |
„S-Bahn-Surfen“ auf dem Heimweg von der Schule | ja | Schüler sind besonders schutzbedürftig und handeln nicht immer rational | B 2 U 3/21 R |
Weg zur Kaffeemaschine im Büro | ja | Besorgung von Nahrungsmitteln ist versichert | L 3 U 202/21 |
Weg zum Hörgeräte-Geschäft | nein | Hörgeräte sind keine Arbeitsgeräte, wenn sie auch privat genutzt werden | L 3 U 148/20 |
Weg vom Bett zum Homeoffice | ja | Weg ins Homeoffice ist ein Betriebsweg | B 2 U 4/21 R |
Weg aus dem Urlaub zur Arbeit | eventuell | nur die direkte Anfahrt aus dem Urlaub zur Arbeit ist versichert | B 2 U 2/20 R |
Wie bei jedem Unfall sollten Sie sich zuerst medizinisch versorgen lassen. Geben Sie dann – am besten direkt am Tag des Unfalls – Ihrem Arbeitgeber Bescheid, dass Sie einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder dem Nachhauseweg hatten. Für leichte Unfälle besteht eine Meldefrist von drei Tagen, schwere Unfälle müssen hingegen sofort gemeldet werden.
Führt der Unfall zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit, müssen Sie zu einem Durchgangsarzt. In der Regel hat Ihr Arbeitgeber eine Liste mit Durchgangsärzten, die Sie aufsuchen können.
Jeden Unfall melden!
Melden Sie Ihrem Arbeitgeber jeden Unfall, der sich auf dem Arbeitsweg ereignet – auch wenn es sich um eine vermeintlich kleine Verletzung handelt wie etwa ein Kratzer am Knie nach einem Sturz. Sollten sich daraus wider Erwarten gesundheitliche Komplikationen und Folgeschäden ergeben, erhalten Sie eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung nur, wenn der Unfall fristgerecht gemeldet wurde.
Sicher unterwegs mit privatem Versicherungsschutz
Unfälle unterwegs fallen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit einer privaten Unfallversicherung sichern Sie sich dagegen rund um die Uhr ab. Egal, ob Sie geschäftlich oder privat unterwegs sind – mit einer privaten Unfallpolice sind Sie jederzeit abgesichert!
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