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Urteil Bundessozialgericht: Beinbruch im Homeoffice: Kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung

München, 6.7.2016 | 11:33 | che

Eine Arbeitnehmerin brach sich ihr Bein im Homeoffice. Die gesetzliche Unfallversicherung verweigerte die Zahlung – zu Recht, wie das Bundessozialgericht in Kassel jetzt entschieden hat. Es handele sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall, urteilten die Richter.

Das Bundessozialgericht urteilt: Unfälle im Homeoffice gelten nicht als Arbeitsunfälle.Das Bundessozialgericht urteilt: Unfälle im Homeoffice gelten nicht als Arbeitsunfälle.

Die Frau arbeitete von zu Hause aus und war auf dem Weg in die Küche, als sie auf der Treppe stolperte und einen Beinbruch erlitt. Sie meldete den vermeintlichen Arbeitsunfall – doch die Unfallkasse weigerte sich zu zahlen. Die Frau zog daraufhin vor Gericht. In der ersten Instanz wurde die Klage abgewiesen. Die Begründung des Richters lautete, dass es keine Notwendigkeit gäbe, im Homeoffice den Weg zur Nahrungsaufnahme unter Versicherungsschutz zu stellen. In zweiter Instanz gab das Gericht der Klägerin Recht: Schließlich könne sie ihr Büro zu Hause nur über die Treppe erreichen, auf der sie gestürzt war.

Als letzte Instanz musste das Bundessozialgericht in Kassel entscheiden. Die Richter urteilten, dass die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte selbst zu verantworten habe. Folglich handele es sich in diesem Fall nicht um einen Arbeitsunfall.

Das Sozialgericht Hannover hatte bereits entschieden, dass Arbeitnehmer auf dem Weg zwischen Homeoffice und Kindergarten nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind.
 

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