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DGUV: Seit 1. April 2025 gibt es drei neue Berufskrankheiten

München, 22.4.2025 | 14:46 | mst

Drei neue Erkrankungen wurden als mögliche Berufskrankheiten eingestuft. Versicherte haben es damit einfacher, bei einer Erkrankung im Job Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten.

Bauarbeiter mit Solarpanel auf einer BaustelleWer an einer Berufskrankheit erkrankt, hat Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung.

Zum 1. April 2025 sind drei neue Erkrankungen als Berufskrankheiten eingestuft worden. Diese Krankheiten sind in die Berufskrankheitenliste aufgenommen worden, sodass Versicherte bei einer Erkrankung Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) beantragen können.

Zum einen ist dies eine Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter. Diese Schädigung kann durch langjährige und intensive Arbeiten verursacht werden – etwa durch Tätigkeiten mit den Händen auf Schulterniveau oder darüber sowie durch das Anheben von Lasten. Dies kann etwa Beschäftigte in der Textil-, Forst- oder Bauindustrie betreffen.

Bei professionellen Fußballspielern wird zudem eine Gonarthrose anerkannt. Diese Abnutzung von Knorpel im Kniegelenk kann durch die jahrelange intensive Belastung in Training und Spielen ausgelöst werden. Die DGUV erkennt eine solche Schädigung als Berufskrankheit an, sofern der Versicherte mindestens 13 Jahre als Fußball-Profi gearbeitet hat.

Hiervon müssen mindestens zehn Jahre in einer der drei obersten (Männer) oder beiden obersten Ligen (Frauen) absolviert worden sein. War man bereits im Alter zwischen 16 und 19 Jahren als Fußballer versichert, zählen diese Zeiten ebenfalls mit – unabhängig von der Spielklasse.

Als dritte Krankheit wurde die chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem neu in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen. Betroffen sind vor allem Beschäftigte im Erzbergbau, die über viele Jahre Quarzstaub eingeatmet haben. Aber auch Versicherte im Tunnelbau, in Dentallabors oder Ofenmaurer können betroffen sein.

Wann eine Erkrankung als Berufskrankheit eingestuft wird

Die Liste der Berufskrankheiten umfasst damit jetzt insgesamt 85 verschiedene Erkrankungen. Als Berufskrankheit wird nur eine Erkrankung eingestuft, die nach aktuellen Erkenntnissen der Medizin durch besondere Belastungen am Arbeitsplatz verursacht wird. Diese Belastungen müssen dabei erheblich größer sein als bei der normalen Bevölkerung.

Erkennt die DGUV im Einzelfall eine Berufskrankheit an, hat der Versicherte Anspruch auf eine medizinische Versorgung und Reha-Maßnahmen. Bei schweren körperlichen Beeinträchtigungen zahlt die Unfallversicherung auch eine monatliche Rente.

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