Merkzettel
Merkzettel
Merkzettel
Ihr Merkzettel ist leer.
Bitte melden Sie sich in Ihrem Kundenkonto an, um Ihren Merkzettel zu sehen.
Hilfe und Kontakt

Ihre persönliche Versicherungsberatung
089 - 24 24 12 58

Montag - Sonntag von 8:00 - 20:00 Uhr
 

Gerne kontaktieren Sie uns per E-Mail:
unfallversicherung@check24.de

Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Ihr Browser wird nicht mehr unterstützt.
Damit Sie auch weiterhin schnell und sicher auf CHECK24 vergleichen
können, empfehlen wir Ihnen einen der folgenden Browser zu nutzen.
Trotzdem fortfahren
Sie sind hier:

Fahrradunfall: Kein Schmerzensgeld bei leicht erkennbarem Straßenzustand

München, 5.2.2018 | 10:35 | kro

Ein Radfahrer hat bei einem Unfall keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von der zuständigen Gemeinde, wenn der schlechte Zustand des Radwegs rechtzeitig zu erkennen gewesen wäre. Das hat das Landgericht Magdeburg in einem aktuellen Urteil entschieden.

Fahrradhelm auf BodenBei einem Fahrradunfall auf einem schlechten Radweg haftet nicht immer die Gemeinde.
Im verhandelten Fall stürzte ein Radfahrer auf einem Radweg. Für seine dabei erlittenen Verletzungen sowie die Schäden an seinem Rad und seiner Brille forderte er von der zuständigen Gemeinde Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Seine Argumentation: Der Radweg sei – aufgrund von Kuhlen, langen Rissen und aufgewölbtem Teerbelag – in einem schlechten Zustand gewesen. Die Gemeinde habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, da sie nicht für einen ordnungsgemäßen Zustand des Weges gesorgt habe.

Das Landgericht Magdeburg wies die Klage als unbegründet zurück: Der marode Zustand des Radwegs sei bereits von Weitem gut zu erkennen gewesen. Der Kläger hätte daher sein Fahrverhalten darauf einstellen müssen. Eine Gemeinde sei nur zur Beseitigung von beziehungsweise Warnung vor Wegschäden verpflichtet, die nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen seien, so die Richter weiter.

Weitere Nachrichten zum Thema Unfallversicherung