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Urteil: Sprung aus dem Fenster ist Arbeitsunfall

München, 3.2.2017 | 14:06 | kro

Springt eine in einer Wohnung eingesperrte Prostituierte aus Angst vor dem Zuhälter aus dem Fenster, kann dies als Arbeitsunfall gelten. Das hat das Sozialgericht Hamburg entschieden.

Reihenhaus mit BalkonenEin Sprung aus dem Fenster kann ein Arbeitsunfall sein.
Der Osteuropäerin war eine „legale Arbeit als Prostituierte“ in einer Modellwohnung in Deutschland angeboten worden. Doch einen Arbeitsvertrag gab es dann nicht. Ebenso wenig wurde sie von ihrem Zuhälter krankenversichert.

Aus Angst vor dem gewalttätigen Chef sprang die Dame schließlich vom Balkon der abgesperrten Wohnung aus dem zweiten Stock auf die Straße. Dabei verletzte sie sich schwer.

Die Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Die Frau habe keinen Arbeitsvertrag gehabt und sei nicht bei einer Krankenkasse angemeldet gewesen, hieß es zur Begründung. Zudem habe sie in der Modellwohnung gelebt und sich somit zu privaten Zwecken dort aufgehalten. Sie sei daher eine selbstständige Unternehmerin und stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das Sozialgericht Hamburg sah dies anders: Die Klägerin sei versichert gewesen, da sie in der Wohnung einer Beschäftigung nachgegangen sei. Für den Versicherungsschutz sei kein Arbeitsvertrag entscheidend, sondern die „Verfügungsgewalt des Unternehmers über die Arbeitskraft des Beschäftigten“. Zudem habe sie sich nach ihrer Flucht direkt in ihr Heimatland begeben. Somit sei von einem versicherten Unfall auf dem Weg von der Arbeit zur im Ausland liegenden Familienwohnung auszugehen.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

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