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Urteil: Tabletten aus Auto geholt - bei Sturz kein Versicherungsschutz

München, 5.11.2024 | 11:23 | mst

Eine Frau unterbricht die Arbeit, um ihre Medikamente aus dem geparkten Auto zu holen. Auf dem Rückweg stürzt sie und verletzt sich dabei: Für das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung.

Ältere Frau nimmt Tabletten ein.Wer das Firmengelände verlässt, um Tabletten zu holen, ist in der Regel nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Eine Arbeitnehmerin, die während einer Arbeitspause Tabletten aus ihrem Auto holt und auf dem Rückweg stürzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Fall entschieden (Aktenzeichen: L 21 U 40/21).
 
Geklagt hatte eine Näherin, die vergessen hatte, ihre Tabletten gegen Epilepsie aus dem Auto zu holen. Sie legte daher eine Arbeitspause ein und ging zu ihrem Wagen, den sie in der Nähe des Betriebs auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt hatte. Auf dem Rückweg stürzte sie und zog sich dabei eine Fraktur des rechten Handgelenks zu.
 
Die Berufsgenossenschaft lehnte einen Versicherungsschutz ab. Nach dem Sozialgericht hat jetzt auch das Landessozialgericht die Klage der Frau gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Richter: Einnahme von Medikamenten ist Privatsache

Die Einnahme von Medikamenten gehöre nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, urteilten die Richter. Auch ohne Einnahme der Tabletten sei die Arbeitsfähigkeit der Näherin nicht gefährdet gewesen. Das habe der behandelnde Arzt bestätigt.
 
Sofern es bloß ein abstraktes Risiko gebe, dass es während der Arbeitszeit zu einem epileptischen Anfall komme, liege die Einnahme der Medikamente vorrangig im privaten Interesse.
 
Für das Landessozialgericht war auch unerheblich, dass die Frau vorab die Erlaubnis ihrer Vorgesetzten eingeholt hatte. Die Vorgesetzte habe der Frau lediglich gestattet, ihre Arbeit kurz zu unterbrechen, um eine private Besorgung zu erledigen.
 
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision hat das Gericht nicht zugelassen. Die Frau müsste daher eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen, bevor sich das Bundessozialgericht mit dem Fall befasst.
 
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