Tabletten aus Auto geholt - bei Sturz kein Versicherungsschutz
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nur bei Unfällen, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Das bestätigt ein aktuelles Gerichtsurteil.
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München, 27.6.2014 | 13:37 | mtr
Eine Feier im Kreis der Arbeitskollegen ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, wenn sie eigenverantwortlich organisiert wurde und außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Donnerstag entschieden. Zudem besteht auch dann kein Leistungsanspruch, wenn eine Führungskraft die Veranstaltungspläne befürwortet und gebilligt hat.
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nur bei Unfällen, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Das bestätigt ein aktuelles Gerichtsurteil.
Ein Mitarbeiter, der sich bei einem Fußballturnier des Arbeitgebers verletzt hatte, hat keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Verunglückt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zu seiner Wohnung, um Schlüssel für die Arbeit abzuholen, kann es sich um einen versicherten Wegeunfall handeln.