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Gesetzlicher Unfallschutz entfällt bei nicht explizit anerkannten Teamfeiern

München, 27.6.2014 | 13:37 | mtr

Eine Feier im Kreis der Arbeitskollegen ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, wenn sie eigenverantwortlich organisiert wurde und außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Donnerstag entschieden. Zudem besteht auch dann kein Leistungsanspruch, wenn eine Führungskraft die Veranstaltungspläne befürwortet und gebilligt hat.
 

Ärzte behandeln das Bein einer Frau. Bundessozialgericht: Der Gesetzlicher Unfallschutz ist bei nicht explizit anerkannten Teamfeiern unwirksam.
Im konkreten Fall hatten die Mitarbeiter eines Jobcenters außerhalb der Kernarbeitszeiten eine Weihnachtsfeier in einen Bowlingcenter veranstaltet. Sowohl die Organisation als auch die Kosten der Feier wurden von den Teilnehmern eigenständig übernommen. Während der Veranstaltung stolperte eine Teilnehmerin über eine Stufe und verletzte sich dabei. Die Kosten des Unfalls wollte sie sich von ihrem gesetzlichen Unfallversicherer erstatten lassen.

Der Versicherungsträger war jedoch der Ansicht, dass der Vorfall nicht vom gesetzlichen Unfallschutz gedeckt sei und verweigerte die Leistung. Daraufhin zog die Frau vor Gericht. Das Sozialgericht Berlin sah in dem Unfallereignis einen Arbeitsunfall und urteilte zugunsten der Verletzten. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hingegen teilte diese Auffassung nicht und hob das Urteil deshalb auf.

Auch die Richter des Bundessozialgerichts werteten den Unfall ebenfalls nicht als Arbeitsunfall und bestätigten damit das Urteil des Landesgerichts. Teilnehmer einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung hätten nur dann einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Teilnahme allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen stehe und die Veranstaltung von der Betriebsleitung anerkannt wurde.

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