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Unfallversicherung: Abstecher zum Tanken kostet Versicherungsschutz

München, 17.1.2025 | 11:45 | mst

Arbeitnehmer sind nur auf dem direkten Weg zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Ein Abstecher zum Supermarkt oder zur Tankstelle kann den Versicherungsschutz kosten. Das musste auch eine Auszubildende erfahren, die beim Abstecher zur Tankstelle einen Unfall mit ihrem Motorrad hatte.

Motorrad wird an einer Tankstelle betankt.
Ein Arbeitnehmer, der auf dem Weg zur Arbeit einen Abstecher zur Tankstelle macht und dabei einen Unfall hat, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil entschieden und damit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt (Aktenzeichen: L 10 U 3706/21).
 
Die Klägerin war mit ihrem Motorrad zu ihrer Ausbildungsstätte gefahren. Bei einem Abstecher zur Tankstelle hatte sie einen Unfall und zog sich dabei eine Knie- und Unterschenkelprellung zu. Dadurch war sie mehrere Wochen lang krankgeschrieben.
 
Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall allerdings nicht als Arbeitsunfall an. Eine Klage der Frau gegen diese Entscheidung hatte zunächst das Sozialgericht Karlsruhe zurückgewiesen. Auch ihre Berufung vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg war nicht erfolgreich.

Klägerin hatte niedrigen Tankstand erst beim Losfahren bemerkt

Die Auszubildende hatte angeführt, erst beim Losfahren am frühen Morgen bemerkt zu haben, dass für den Weg zur Arbeit nicht mehr genügend Sprit im Tank war. Wie sich später herausstellte, hatte ihr Bruder das Motorrad am Vorabend genutzt.
 
Die junge Frau machte geltend, dass sie das vor Fahrtantritt nicht gewusst habe. Die Notwendigkeit eines Tankstopps auf dem Arbeitsweg sei für sie daher unvorhersehbar und das Tanken eine „Vorbereitungshandlung zum Erreichen der Arbeitsstätte“ gewesen. Diese Situation sei mit einem Benzindiebstahl vergleichbar.
 
Die Richter wollten dieser Argumentation jedoch nicht folgen. Zum einen sei es nicht gesichert, dass die Tankfüllung tatsächlich nicht für die Strecke bis zur Arbeitsstätte ausgereicht hätte. Zum anderen liege die Verantwortung allein beim Versicherten, eine Fahrzeugnutzung durch Dritte zu unterbinden – vor allem innerhalb der eigenen Familie.
 
Nach Ansicht der Richter hätte die Auszubildende daher ihrem Bruder die Nutzung des Motorrads untersagen oder zumindest von ihm verlangen müssen, es nach einer Fahrt wieder aufzutanken.
 
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