Tabletten aus Auto geholt - bei Sturz kein Versicherungsschutz
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nur bei Unfällen, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Das bestätigt ein aktuelles Gerichtsurteil.
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München, 8.12.2010 | 11:00 | sge
Das gesellige Beisammensein mit den Arbeitskollegen auf der Weihnachtsfeier entwickelt sich nicht selten zu einer feucht-fröhlichen Angelegenheit. Als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung steht sie zwar unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Jedoch gibt es auch hier Grenzen. Geschieht dem Arbeitnehmer am Ort der Feierlichkeit oder auf der Hin-bzw. Rückfahrt etwas, spielt u.a. sein Alkoholpegel eine entscheidende Rolle.
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nur bei Unfällen, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Das bestätigt ein aktuelles Gerichtsurteil.
Ein Mitarbeiter, der sich bei einem Fußballturnier des Arbeitgebers verletzt hatte, hat keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Verunglückt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zu seiner Wohnung, um Schlüssel für die Arbeit abzuholen, kann es sich um einen versicherten Wegeunfall handeln.