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Gesetzliche Unfallversicherung: Rückweg im Homeoffice ist versichert

München, 30.5.2023 | 14:14 | mst

Eine Frau hatte sich nach Arbeitsende im Homeoffice auf dem Weg in ihren privaten Wohnbereich verletzt. Der Unfall fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Um ihr Recht durchzusetzen, musste die Arbeitnehmerin jedoch Klage einreichen.
 

Mann arbeitet im Homeoffice vor dem Rechner.Verletzen sich Arbeitnehmer nach Arbeitsende im Homeoffice auf dem Weg in den privaten Wohnbereich, sind sie gesetzlich versichert.
Verletzen sich Arbeitnehmer nach Arbeitsende im Homeoffice auf dem Weg in den privaten Wohn­bereich, stehen sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Schwerin (S 16 U 49/22) hervor, auf das der Deutsche Anwaltsverein (DAV) hinweist.
 
In dem verhandelten Fall war eine Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit an zwei Tagen der Woche aus dem Homeoffice heraus tätig gewesen. Ihr Arbeitszimmer befand sich im Obergeschoss einer zweigeschossigen Maisonettewohnung. Im März 2022 stürzte sie nach Arbeitsende auf der Treppe ins Untergeschoss und verletzte sich unter anderem am Sprunggelenk. Sie hatte sich zuvor digital ausgestempelt und ihren Rechner heruntergefahren.
 
Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich zunächst, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zum Unfallzeitpunkt habe die Frau ihre Tätigkeit bereits beendet und die Bürotür durchschritten gehabt. Als sie auf der Treppe stürzte, habe sie sich daher auf einem privaten Weg in ihren Wohnbereich befunden.
 
Dagegen klagte die Frau. Es handele sich bei dem Unfall um einen versicherten Wegeunfall, argumentierte sie.

Sozialgericht: Frau hat sich auf Betriebsweg befunden

Das Sozialgericht Schwerin gab der Klägerin Recht. Sie habe sich zum Zeitpunkt des Sturzes auf einem versicherten Betriebsweg befunden, urteilten die Richter. Damit folge man der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom Dezember 2021, nach welcher der Weg zur Arbeitsaufnahme im Homeoffice grundsätzlich versichert sei.
 
Es habe sich zwar nicht um einen Wegeunfall gehandelt, da die Frau ihre Wohnung nicht verlassen hatte. Allerdings habe sie sich auf einem versicherten Betriebsweg befunden, der im unmittelbaren Betriebsinteresse gestanden habe. Das Urteil stehe auch im Einklang mit dem Gesetzgeber, der den Versicherungsschutz im Homeoffice mit dem in der Betriebsstätte gleich stellen wolle.

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