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Unfallversicherung: Schüler beim Bahnsurfen gesetzlich versichert

München, 30.3.2023 | 17:50 | mst

Ist ein Schüler, der beim Bahnsurfen auf dem Heimweg einen Unfall erleidet, über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert? Das Bundessozialgericht hat dies jetzt bejaht und dabei die besondere Schutzbedürftigkeit von Schülern betont.
 

Zug in einem BahnhofZug an einem Bahnhof: Beim Bahnsurfen auf dem Heimweg hatte sich ein Schüler schwer verletzt.
Ein Schüler, der auf dem Heimweg von der Schule beim Bahnsurfen einen Unfall erleidet, ist über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das hat heute das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Aktenzeichen: B 2 U 3/21 R).
 
Der damals knapp 16-jährige Gymnasiast nutzte nach Schulende einen Regionalexpress, um nach Hause zu fahren. Während der Fahrt öffnete er die verschlossene Durchgangstür des letzten Waggons mit einem Vierkantschlüssel, um auf die Lok am Zugende zu klettern. Auf dem Dach erlitt er einen Starkstromschlag von der Oberleitung und stürzte brennend hinunter. Dabei zog er sich schwere Verletzungen zu – unter anderem hochgradige Verbrennungen.
 
Das Sozialgericht hatte entschieden, dass es sich um einen versicherten Unfall gehandelt habe. Das Landessozialgericht wies die Klage des Schülers auf Leistungen dagegen ab. Der Schüler habe über die nötige geistige Reife verfügt, um zu erkennen, wie gefährlich sein Vorhaben gewesen sei.

Bundessozialgericht: Schüler sind besonders schutzbedürftig

Das BSG hat in der Revisionsverhandlung die Entscheidung der Vorinstanz jetzt aufgehoben und auf einen gesetzlichen Versicherungsschutz entschieden. Bei dem Vorfall habe es sich um einen Wegeunfall gehandelt.
 
Die Richter betonten die besondere Schutzbedürftigkeit von Schülern. Rationales Handeln sei von ihnen in der Pubertät nicht immer zu erwarten. Daher seien Schüler bei spielerischen Betätigungen im Rahmen sogenannter schülergruppendynamischer Prozesse grundsätzlich unfallversichert.
 
Auch der verunfallte Schüler habe in seinem Freundeskreis als „cool“ gelten wollen. In der Vergangenheit hatte er bereits mehrfach unfallfrei auf S-Bahnen gesurft. Die dabei erworbene Sorglosigkeit habe zu einer massiven, alterstypischen Selbstüberschätzung geführt, urteilten die Richter. Daher schließe die von ihm selbst geschaffene Gefahr einen Versicherungsschutz nicht aus.
 
Das Unfallopfer, das mittlerweile studiert, hat damit Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für medizinische Behandlungen. Bei bleibenden Gesundheitsschäden hätte er unter Umständen auch Anspruch auf die Zahlung einer Unfallrente.

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