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Unfallversicherung: Unterlassungszwang bei Berufskrankheiten entfällt

München, 8.1.2021 | 17:41 | mst

Seit dem Jahreswechsel gelten neue Regeln für die Anerkennung von Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung: Der Beruf muss künftig nicht mehr aufgegeben werden. Dafür müssen Betroffene verstärkt Präventionsangebote annehmen.
 

Mann mit Rückenschmerzen am Schreibtisch im Büro.Auch starke Rückenbeschwerden können zu einer Berufskrankheit führen.
Damit eine Berufskrankheit von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt wird, muss der ausgeübte Beruf nicht mehr aufgegeben werden. Der sogenannte Unterlassungszwang ist seit dem 1. Januar 2021 entfallen.
 
Nach der alten Regelung konnten neun Berufskrankheiten erst dann anerkannt werden, wenn der Job aufgegeben wurde. Dazu zählten etwa Hautkrankheiten, bestimmte Atemwegserkrankungen oder Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule.
 
Jetzt können Betroffene ihre schädigende Tätigkeit – etwa die Krankenpflege bei einem Rückenleiden – weiter ausüben, ohne ihren Anspruch auf Anerkennung als Berufskrankheit zu verlieren. Erst nach einer Anerkennung erhalten sie Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Prävention wird Pflicht

Gleichzeitig gelten künftig allerdings erweiterte Mitwirkungspflichten für betroffene Arbeitnehmer. „Die Betroffenen sind verpflichtet, die präventiven Angebote und Maßnahmen der Unfallversicherungsträger anzunehmen“, erklärte Wiete Schramm, Fachärztin für Arbeitsmedizin beim TÜV Rheinland. Die Präventionsangebote sollen dabei helfen, den Beruf trotz der Erkrankung noch möglichst lange ausüben zu können.
 
Damit eine Berufskrankheit anerkannt wird, muss sie in einer festgelegten Liste von Krankheiten aufgeführt sein. Zudem muss belegt werden, dass sie durch die Tätigkeit am Arbeitsplatz verursacht wurde. Den Verdacht auf eine Berufskrankheit können Betroffene ihrem Träger der Unfallversicherung melden.

Änderungen gelten rückwirkend

Die Gesetzesänderungen wurden bereits im Mai 2020 vom Bundestag beschlossen und gelten rückwirkend. Die Unfallkassen werden von sich aus alle gemeldeten Fälle seit dem Jahr 1997 untersuchen. Sollte eine Erkrankung noch bestehen, könnte sie damit nachträglich anerkannt werden, auch wenn die Betroffenen damals ihre Tätigkeit nicht aufgeben wollten.

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