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Unfallversicherung: Urteil: Direkter Weg aus Urlaub ist versichert

München, 12.10.2021 | 14:17 | mst

Ein Ehepaar verunglückt mit dem Motorrad auf dem Weg vom Urlaub zum eigenen Autohaus. Die Frau zieht sich schwere Verletzungen zu, der Mann verstirbt. Das Bundessozialgericht musste klären, ob die Frau Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Endgültig konnten die Richter den Fall allerdings noch nicht entscheiden.
 

Polizei- und Rettungswagen bei einem Unfall.Wer vom Urlaubsort direkt zur Arbeit fährt, hat bei einem Unfall grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Fall einer Frau, die auf dem Weg zur Arbeit einen Motorradunfall erlitten hatte, an das Landessozialgericht zurückgewiesen (Aktenzeichen: B 2 U 2/20 R). Das hat das Gericht am 10. August entschieden. Die Frau hatte auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung geklagt: Kosten für die medizinischen Behandlungen sowie Witwenrente und Sterbegeld.
 
Die Frau arbeitete als Angestellte in dem Autohaus, das ihr Ehemann als Inhaber führte. Nach einem gemeinsamen Urlaub in Thüringen fuhr das Paar auf dem Motorrad die rund 400 Kilometer nach Berlin zurück. Dort wollten sie ihre Tochter im Autohaus ablösen, die einen Zahnarzttermin hatte. Auf dem Weg verunglückten die Eheleute. Die Frau erlitt schwere Verletzungen, der Mann verstarb.

Berufsgenossenschaft will nicht zahlen

Die zuständige Berufsgenossenschaft Holz und Metall wollte den Unfall nicht als Wegeunfall anerkennen. Die Eheleute hätten sich nicht auf einem versicherten Weg befunden. Der Urlaubsaufenthalt in Thüringen sei als eigenwirtschaftlicher Besuch eines dritten Ortes zu werten und daher nicht versichert. Dagegen klagte die Ehefrau erfolglos vor dem Sozialgericht Berlin. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies eine Berufung gegen das Urteil zurück.
 
Das Bundessozialgericht ließ die Revision der Frau jetzt zu. Allerdings entschieden die Richter, dass der Fall nicht abschließend geklärt werden könne. Grundsätzlich könnten sich die Eheleute auf einem versicherten Weg zur Arbeitsstätte befunden haben. Der Weg zur Arbeit sei auch dann versichert, wenn man direkt aus dem Urlaub dorthin fahre und die Anfahrt deutlich länger sei als der normale Arbeitsweg.

BSG: Versicherungsstatus und genauer Weg müssen geklärt werden

Das Landessozialgericht müsse jedoch zunächst klären, welchen Versicherungsstatus die Ehefrau sowie ihr Mann zum Unfallzeitpunkt gehabt hätten. Zudem sei unklar, ob sich die Eheleute objektiv auf dem direkten Weg zum Autohaus befunden hätten und sie diesen Weg zurückgelegt hätten, um dort tatsächlich ihre Arbeit aufzunehmen. Erst wenn diese Fragen geklärt seien, könne das Urteil gefällt werden, entschieden die Richter in Kassel.

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