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Gerichtsurteil: Arbeitnehmer auf dem Weg zur Kaffeemaschine versichert

München, 24.2.2023 | 10:49 | mst

Eine Arbeitnehmerin hatte sich im Büro auf dem Weg zum Kaffeeautomaten verletzt. Die zuständige Unfallkasse wollte das nicht als Arbeitsunfall gelten lassen. Das Landessozialgericht Hessen sah das jedoch anders.
 

Becher und KaffeeautomatAuf dem Weg zum Kaffeeautomaten sind Arbeitnehmer grundsätzlich unfallversichert.
Verletzen sich Arbeitnehmer auf dem Weg zum Kaffeeautomaten, sind sie über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Hessen in einem aktuellen Urteil entschieden (Aktenzeichen: L 3 U 202/21).
 
In dem verhandelten Fall war eine Verwaltungsangestellte des Finanzamts auf nassem Boden gestürzt, als sie auf dem Weg zum Getränkeautomaten im Sozialraum war. Dabei zog sie sich einen Lendenwirbelbruch zu. Die zuständige Unfallkasse Hessen lehnte Leistungen für den Unfall zunächst ab. Der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten einer Kantinentür, argumentierte die Unfallkasse.

Landessozialgericht widerspricht der Unfallkasse

Das sah das Hessische Landessozialgericht jedoch anders und gab der verunglückten Frau Recht. Der Sturz sei ein Arbeitsunfall gewesen. Auf einem Weg, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, seien Arbeitnehmer während der Arbeitszeit grundsätzlich versichert.
 
Die Richter betonten allerdings, dass der Versicherungsschutz nicht gelte, falls sich ein Arbeitnehmer Lebensmittel für den Verzehr zu Hause besorgen würde. Auch die Nahrungsaufnahme selbst zähle zum privaten Lebensbereich und sei daher nicht versichert.
 
Der Unfallversicherungsschutz habe in diesem Fall auch nicht an der Tür des Sozialraums geendet. Zum einen gehöre dieser Raum eindeutig zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Zum anderen sei der Raum zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als Kantine genutzt worden.
 
Das Landessozialgericht in Darmstadt hat eine Revision zugelassen. Das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig.

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