Tabletten aus Auto geholt - bei Sturz kein Versicherungsschutz
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nur bei Unfällen, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Das bestätigt ein aktuelles Gerichtsurteil.
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München, 21.3.2024 | 16:40 | mst
Ein pflichtversicherter Unternehmer hatte sich im Homeoffice durch die Explosion seiner Heizungsanlage schwer verletzt. Das Bundessozialgericht hatte zu entscheiden: Fällt dies unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Mann die Heizung für seine Kinder habe aufdrehen wollen.
Eine Klage sowie Berufung des Mannes gegen diese Entscheidung blieben erfolglos. Das Sozial- und Landessozialgericht hatten geurteilt, dass die defekte Heizung der wesentliche Grund für die Verpuffung gewesen sei. Die Risiken der privaten Wohnung habe aber grundsätzlich nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte zu tragen.
Die Revision des Mannes war jetzt allerdings erfolgreich. Das Bundessozialgericht erkannte einen Arbeitsunfall an. Der Kläger wollte nicht nur seine Kinder, sondern auch seinen häuslichen Arbeitsplatz mit höheren Temperaturen versorgen, entschieden die Richter. Die Bedienung des Temperaturreglers war deshalb unternehmensdienlich und der Heizungsdefekt kein unversichertes privates Risiko, urteilte der BSG.
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Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nur bei Unfällen, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Das bestätigt ein aktuelles Gerichtsurteil.
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