Tabletten aus Auto geholt - bei Sturz kein Versicherungsschutz
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nur bei Unfällen, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Das bestätigt ein aktuelles Gerichtsurteil.
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München, 27.6.2024 | 15:04 | mst
Nimmt ein Mitarbeiter an einer vom Arbeitgeber angebotenen Impfung teil und erkrankt anschließend, kann ein Arbeitsunfall vorliegen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts gilt dies allerdings nicht in jedem Fall.
Dagegen klagte der Koch. In den Vorinstanzen hatte er damit keinen Erfolg, seine Klage wurde abgewiesen. Die subjektive Vorstellung, mit der Impfung auch betrieblichen Interessen gedient zu haben, reiche für einen Versicherungsschutz allein nicht aus, urteilten die Gerichte.
In der Revisionsverhandlung gab das BSG dem Mann jetzt grundsätzlich Recht. Nach Ansicht der Richter kann eine planmäßig und freiwillig durchgeführte Impfung ein Unfallereignis sein, wenn sie später zu Komplikationen und einem Gesundheitsschaden führe. Es müsse allerdings ein innerer Zusammenhang zwischen der Impfung und der versicherten Tätigkeit bestehen.
Dies könne angenommen werden, urteilte das BSG, wenn die Teilnahme an der Impfung betrieblichen Interessen diene. Im Falle des angestellten Krankenhauskochs könne dies erfüllt gewesen sein.
Das BSG wies den Fall daher an das Landessozialgericht in Mainz zurück. Dieses muss jetzt prüfen, ob die Impfung des Kochs tatsächlich im Interesse des Betriebs gewesen war.
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet nur bei Unfällen, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Das bestätigt ein aktuelles Gerichtsurteil.
Ein Mitarbeiter, der sich bei einem Fußballturnier des Arbeitgebers verletzt hatte, hat keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Verunglückt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zu seiner Wohnung, um Schlüssel für die Arbeit abzuholen, kann es sich um einen versicherten Wegeunfall handeln.