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Urteil BSG: Grippeimpfung im Betrieb kann als Arbeitsunfall gelten

München, 27.6.2024 | 15:04 | mst

Nimmt ein Mitarbeiter an einer vom Arbeitgeber angebotenen Impfung teil und erkrankt anschließend, kann ein Arbeitsunfall vorliegen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts gilt dies allerdings nicht in jedem Fall.

Arzt gibt jungem Mann eine Impfung.Eine Impfung für die Arbeit kann unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsunfall anerkannt werden.
Ein Krankenhauskoch kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn er sich für seine Arbeit gegen Schweinegrippe impfen lässt und deswegen später unter gesundheitlichen Problemen leidet. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag entschieden (Aktenzeichen: B 2 U 3/22 R).
 
Der Mann war bei einem Cateringunternehmen angestellt und arbeitete als Gastronomieleiter in der Küche eines Krankenhauses. Er nutzte das Angebot der Klinik, sich gegen Schweinegrippe impfen zu lassen. Jahre später traten bei ihm Fieberschübe auf, die er auf die Impfung zurückführte.
 
Die zuständige Berufsgenossenschaft weigerte sich, einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen seien.

Dagegen klagte der Koch. In den Vorinstanzen hatte er damit keinen Erfolg, seine Klage wurde abgewiesen. Die subjektive Vorstellung, mit der Impfung auch betrieblichen Interessen gedient zu haben, reiche für einen Versicherungsschutz allein nicht aus, urteilten die Gerichte.

 

Richter: Innerer Zusammenhang mit Tätigkeit notwendig

In der Revisionsverhandlung gab das BSG dem Mann jetzt grundsätzlich Recht. Nach Ansicht der Richter kann eine planmäßig und freiwillig durchgeführte Impfung ein Unfallereignis sein, wenn sie später zu Komplikationen und einem Gesundheitsschaden führe. Es müsse allerdings ein innerer Zusammenhang zwischen der Impfung und der versicherten Tätigkeit bestehen.
 
Dies könne angenommen werden, urteilte das BSG, wenn die Teilnahme an der Impfung betrieblichen Interessen diene. Im Falle des angestellten Krankenhauskochs könne dies erfüllt gewesen sein.
 
Das BSG wies den Fall daher an das Landessozialgericht in Mainz zurück. Dieses muss jetzt prüfen, ob die Impfung des Kochs tatsächlich im Interesse des Betriebs gewesen war.

 
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