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Urteil: Elternbeirat bei Sägearbeiten für Basar unfallversichert

München, 5.12.2023 | 15:31 | mst

Ein Vater hatte sich als ehrenamtliches Mitglied des Elternbeirats eines Kindergartens bei Sägearbeiten verletzt. Das Bundessozialgericht musste entscheiden, ob er bei dem Unfall auf seinem Grundstück über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert war.

Gebäude des Bundessozialgerichts in KasselDas Bundessozialgericht in Kassel hatte über den Unfall eines ehrenamtlichen Mitglieds des Elternbeirats zu entscheiden.
Ein ehrenamtliches Mitglied des Elternbeirats eines Kindergartens in Thüringen, der sich beim Zuschneiden von Baumscheiben auf seinem Privatgrundstück verletzt hatte, ist über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das hat das Bundessozialgericht heute entschieden (Aktenzeichen: B 2 U 10/21 R).
 
Im November 2017 sollte der Mann für den jährlichen Weihnachtsmarkt des kommunalen Kindergartens in Absprache mit dem Elternbeirat Baumscheiben zurechtschneiden, die für den Verkauf auf dem Basar bestimmt waren.
 
Der Kläger erledigte die Arbeiten auf seinem Privatgrundstück. Dabei geriet er mit seiner linken Hand in die Kreissäge und verlor seinen Mittel- und Ringfinger. Die Unfallkasse weigerte sich jedoch, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dagegen klagte der Mann.

Vorinstanzen: Kein Versicherungsschutz auf Privatgrundstück

Die Vorinstanzen hatten die Klage zunächst zurückgewiesen. Die Tätigkeit auf dem Privatgrundstück habe sich außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs des Kindergartens bewegt. Damit scheide ein Versicherungsschutz wegen der ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers aus.
 
Das Bundessozialgericht entschied dagegen jetzt, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt als Mitglied des Elternbeirats ehrenamtlich tätig gewesen. Der Kindergarten sowie Elternbeirat hätten ihm die Sägearbeiten konkret übertragen. Dass der Kindergarten keine Einwirkungsmöglichkeiten auf dem privaten Grundstück hatte, sei dabei ohne Belang.
 
Der gesetzliche Versicherungsschutz erstrecke sich ohne zeitliche oder räumliche Begrenzung auf ehrenamtliche Tätigkeiten für die Einrichtung, betonten die Richter.
 
Der Mann hat damit Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallkasse.
 
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