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Urteil gesetzliche Unfallversicherung: Ein Sturz im Bad während der Dienstreise ist kein Arbeitsunfall

München, 18.1.2019 | 11:30 | whe

Auf einer Dienstreise verletzte sich ein Mann am Knie, als er nach der morgendlichen Dusche im Bad ausrutschte. Seine Bemühungen um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls wurden von mehreren Instanzen abgelehnt, zuletzt vom Landessozialgericht Erfurt.

Verschwommene Ansicht einer Frau in der Dusche.Auch auf Dienstreise zählt ein Sturz in der Dusche nicht als Arbeitsunfall.
Der Verletzte wollte den Unfall als Arbeitsunfall anerkennen lassen, doch die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab. Auch die Klage vor dem Sozialgericht hatte keinen Erfolg.

Der Unfall sei nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen: Die Tätigkeit des Duschens stehe nicht im sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Dienstreise, so die Begründung der Erfurter Richter, welche die Entscheidung der Berufsgenossenschaft in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen: L 1 U 491/18) bestätigten.

Die gesetzliche Unfallversicherung deckt lediglich Vorfälle ab, die im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Aktivitäten hingegen, die persönlichen Bedürfnissen dienen – wie Duschen, Essen oder der Gang auf die Toilette – zählen nicht dazu und fallen daher nicht unter den Schutz der gesetzlichen Versicherung.

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