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Urteil: Gesetzlicher Unfallschutz gilt auch für Amateurfußballer

München, 18.8.2016 | 16:38 | che

Verletzt sich ein Amateurfußballer, der von seinem Verein vergütet wird, während eines Spiels, muss die Berufsgenossenschaft dafür aufkommen –  selbst wenn nur eine geringe Vergütung bezahlt wird. So entschied es unlängst das Sozialgericht Trier.

Fußballer im ZweikampfBesteht ein Arbeitsvertrag, gilt der gesetzliche Unfallschutz auch für Amateurfußballer.
Der Spieler hatte sich während eines Punktspiels das Kreuzband gerissen. Als er den Schaden der gesetzlichen Unfallversicherung meldete, lehnte diese die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handle. Schließlich stehe die monatliche Vergütung von 250 Euro nicht in einem angemessenen Verhältnis zum zeitlichen Arbeitsaufwand von 35 Stunden im Monat. Die Unfallversicherung stufte den Fall daher als Freizeitunfall ein.

Das Sozialgericht in Trier sah das anders. Weder die Höhe des Gehalts noch die Abweichung vom Mindestlohn seien Maßstäbe, anhand derer die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und Freizeit erfolgen könne –  insbesondere da Vertragsamateure vom Mindestlohn ausgenommen seien.

Bei Überschreiten der Steuerfreigrenze von 200 Euro monatlich bestehe nach einer Entscheidung des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung. Dementsprechend gelte auch für den Amateurfußballer der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
 

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