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Urteil: Kein gesetzlicher Unfallschutz auf dem Weg ins Homeoffice

München, 7.5.2021 | 12:16 | mst

Ein Gerichtsurteil zum gesetzlichen Unfallschutz im Homeoffice sorgt für Aufsehen: Der Weg ins Homeoffice zu Arbeitsbeginn ist demnach nie versichert – das ist zumindest die Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. Der Fall liegt jetzt beim Bundessozialgericht.
 

Mutter mit Tochter auf dem Schoß im Homeoffice (Blick von oben).Seit Beginn der Corona-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer im Homeoffice: Nicht immer greift dabei der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Regeln für den gesetzlichen Unfallschutz im Homeoffice sind mitunter tückisch. Das musste auch ein Arbeitnehmer aus Nordrhein-Westfalen erfahren, dessen Unfall auf dem Weg ins Arbeitszimmer nicht als Arbeitsunfall anerkannt wurde.
 
Das hat zumindest das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen bereits im November in einem Urteil entschieden, das jetzt veröffentlicht wurde (Aktenzeichen: L 17 U 487/19).
 
Der Mann arbeitete als Gebietsverkaufsleiter im Außendienst regelmäßig von zu Hause aus. Im September 2018 stürzte er auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume auf einer Wendeltreppe. Dabei zog er sich einen Brustwirbeltrümmerbruch zu.

Berufsgenossenschaft entscheidet: kein Arbeitsunfall

Die zuständige Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik wollte den Sturz nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Dagegen klagte der Mann zunächst erfolgreich vor dem Sozialgericht Aachen. In einer Berufungsverhandlung hat das LSG die Klage des Verkaufsleiters allerdings abgewiesen.
 
Der bei dem Unfall zurückgelegte Weg sei weder als Weg zum Ort der Tätigkeit noch als versicherter Betriebsweg anzusehen. Nach Auffassung des Gerichts könne es im Homeoffice nie einen Wegeunfall geben, da der gesetzliche Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür eines Gebäudes beginne.
 
Auch ein versicherter Betriebsweg scheide aus, urteilten die Richter. Der Mann habe sich zum Zeitpunkt des Treppensturzes erst auf dem Weg in sein Arbeitszimmer befunden. Bei Betriebswegen handele es sich aber um Strecken, die zurückgelegt würden, um die versicherte Tätigkeit auszuüben. Vor- und Nachbereitungshandlungen fielen nicht darunter.

Der Fall liegt beim Bundessozialgericht

Nach Ansicht des Landessozialgerichts wäre damit der Weg ins Homeoffice zu Arbeitsbeginn nie über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Ob diese Rechtsauffassung Bestand hat, muss allerdings noch vom Bundessozialgericht in Kassel endgültig geklärt werden. Der Mann hat Revision gegen das Urteil eingelegt (Aktenzeichen: B 2 U 4/21 R).

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