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Urteil: Kein Unfallschutz beim Fußballturnier der Firma

München, 25.10.2024 | 10:29 | mst

Bei einem Fußballturnier der Firma verletzt sich ein Mitarbeiter schwer am Knie. Handelt es sich dabei um einen versicherten Arbeitsunfall? Darüber hatte das Bundessozialgericht in Kassel zu entscheiden.

Fußballspieler auf einem Sportplatz.Verletzt sich ein Mitarbeiter beim Firmen-Fußballturnier, ist er nur in Ausnahmefällen gesetzlich unfallversichert.
Ein Mitarbeiter, der sich bei einem Fußballturnier der Firma Bofrost verletzt hatte, hat keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht in einem Urteil von Ende September entschieden (Aktenzeichen B 2 U 14/22 R).
 
Der Mann arbeitete bei Bofrost als Kommissionierer und hatte sich bei dem Fußballturnier eine schwere Knieverletzung zugezogen, nachdem er von einem Gegenspieler gefoult worden war. Der Arbeitgeber veranstaltet das Turnier, an dem Teams von Niederlassungen aus dem ganzen Bundesgebiet teilnehmen, einmal im Jahr.
 
Alle Mitarbeiter, die an Fußball interessiert sind, können daran teilnehmen. Zudem nutzte die Firma die Veranstaltung, um eine Geldspende an eine gemeinnützige Organisation zu überreichen. Auch die Lokalpresse berichtete über das Firmenturnier.

Landes- und Bundessozialgericht weisen Klage ab

Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte die Verletzung des Mitarbeiters nicht als Arbeitsunfall an. Dagegen klagte der Mann. Die Klage wies nach dem Landessozialgericht nun auch das Bundessozialgericht ab.
 
Die Teilnahme am Fußballturnier sei freiwillig gewesen, urteilten die Richter in Kassel. Als Betriebssport könne das Turnier auch nicht angesehen werden, da der Wettkampfcharakter im Vordergrund gestanden habe.
 
Zudem sei es keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen, da sich das Turnier rein an den Teil der Belegschaft gerichtet habe, der an Fußball interessiert sei. Schließlich wiesen die Richter auch die Argumentation zurück, die Veranstaltung habe einen reinen Werbezweck gehabt. Dafür sei das Turnier „nicht zielgerichtet in der Öffentlichkeit als Werbeplattform genutzt“ worden. Dass die Presse darüber berichtet habe, reiche nicht aus und sei rechtlich unerheblich.
 
Der Mann geht damit leer aus. Ansprüche an die gesetzliche Unfallversicherung – etwa auf Reha-Maßnahmen oder eine Unfallrente – hat er nach dem Urteil nicht.
 
Weitere Urteile des Bundessozialgerichts:
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