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Urteil Obliegenheitsverletzung: Wer zweite Unfallversicherung verschweigt, geht leer aus

München, 5.9.2016 | 11:07 | kro

Wer Leistungen bei zwei privaten Unfallversicherungen beantragt und dabei die Existenz des jeweils anderen Vertrags verschweigt, kann wegen der vorsätzlichen Verletzung seiner Anzeigepflicht leer ausgehen. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
 

Frauenhand mit Stift und FormularBeim Antrag auf Leistungen müssen alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Im verhandelten Fall verletzte sich eine Frau innerhalb kurzer Zeit beide Daumen so schwer, dass von einer 50-prozentigen Invalidität auszugehen war. Sie meldete dies ihrem privaten Unfallversicherer, der ihr daraufhin unter Vorbehalt rund 16.400 Euro auszahlte.

Bei genauerer Prüfung stellte die Versicherungsgesellschaft fest, dass die Dame in ihrer Unfallschadenanzeige sämtliche Fragen beantwortet hatte – mit Ausnahme der Frage nach weiteren bestehenden Unfallversicherungsverträgen.

Der Versicherer erfuhr im Rahmen weiterer Nachforschungen, dass die Versicherte bei einer anderen Gesellschaft ebenfalls eine private Unfallversicherung abgeschlossen und auch diesem die Unfallereignisse gemeldet hatte. Auch dort hatte die Dame die Angabe zu weiteren Verträgen offen gelassen.

Die Versicherungsgesellschaft berief sich daraufhin auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlich wahrheitswidriger Angaben und forderte den bereits gezahlten Betrag von der Versicherten zurück. Ebenso wie die Vorinstanz gab das Oberlandesgericht Koblenz dem Versicherer recht. Den Einwand der Dame, dass sie die Frage nach anderen Verträgen versehentlich nicht beantwortet habe, hielten die Richter für unglaubwürdig. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
 

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