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Das Wichtigste in Kürze
Eine private Unfallversicherung schützt bei Unfällen im Beruf und in der Freizeit. Die Beiträge, die ein berufliches Risiko abdecken, lassen sich grundsätzlich als Werbungs- oder Betriebskosten von der Steuer absetzen. Die Beiträge, die auf das private Risiko entfallen, können Sie als private Aufwendungen bei den Sonderausgaben geltend machen – häufig allerdings nur theoretisch.
Wann Sie die Unfallversicherung steuerlich absetzen können:
Arbeitnehmer können den Teil der Beiträge, der ein berufliches Risiko abdeckt, als Werbungskosten steuerlich absetzen. Unter diese Kosten fallen alle Ausgaben, die Arbeitnehmer haben, um ihr Einkommen zu sichern. Dazu zählen etwa auch Ausgaben für Fahrten zur Arbeit sowie für Fachliteratur, Weiterbildungen oder spezielle Arbeitskleidung.
Selbstständige können die Beiträge als Betriebsausgaben (Betriebskosten) von der Steuer absetzen.
Sie müssen dazu in der Steuererklärung angeben, welcher Anteil der Beiträge auf das berufliche Risiko entfällt. Können Sie dies nicht genau ermitteln, akzeptiert das Finanzamt in der Regel einen beruflichen Anteil von 50 Prozent der Beiträge.
Sonderfall Berufsunfallversicherung
Eine Berufsunfallversicherung sichert ausschließlich berufliche Unfälle ab. Haben Sie eine solche Versicherung abgeschlossen, können Sie die gesamten Beiträge als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angeben.
Kostet die Unfallversicherung zum Beispiel 120 Euro im Jahr, könnten Sie 60 Euro als Werbungskosten eintragen. Die anderen 60 Euro würden dem privaten Bereich zugerechnet und können – theoretisch – als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro pro Jahr
Das Finanzamt setzt automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro an. Erst wenn alle Werbungskosten (z.B. für die Fahrt zur Arbeit oder für Fachbücher) diesen Betrag übersteigen, wirken sich die Angaben praktisch aus. Liegen Ihre Werbungskosten als Arbeitnehmer darunter, haben die Beiträge zur Unfallversicherung keinen steuerlichen Effekt.
Den Anteil der Beiträge, der auf das private Risiko entfällt, können Sie in der Steuererklärung theoretisch als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Dies sind private Ausgaben, die der Staat aber trotzdem steuerlich begünstigt. Beiträge zu einer privaten Unfallversicherung zählen hierbei als sonstige Vorsorgeaufwendungen zu diesen Sonderausgaben. Daneben akzeptiert das Finanzamt etwa noch Spenden, Beiträge zu einer Riester-Rente oder Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben.
Praktisch haben die Beiträge zu einer Unfallversicherung hier jedoch häufig keine Auswirkung.
Denn die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind – anders als Werbungskosten – auf einen Höchstbetrag begrenzt, der meist schon durch die jährlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erreicht ist.
Hierbei gilt für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner ein Höchstbetrag von 1.900 Euro pro Jahr. Bei Selbstständigen und Freiberuflern, die keinen Arbeitgeber haben und für ihre Krankenversicherung selbst aufkommen müssen, liegt der maximale Betrag mit 2.800 Euro etwas höher.
Ist der Höchstbetrag bereits erreicht, wirken sich die Beiträge zur privaten Unfallversicherung steuerlich nicht mehr aus.
Arbeitnehmer können gesetzliche Unfallversicherung nicht absetzen
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung übernimmt Ihr Arbeitgeber. Sie haben daher keine Ausgaben, die Sie steuerlich absetzen könnten. Lediglich Selbstständige können ihre Zahlungen an die Berufsgenossenschaft als Betriebsausgaben geltend machen.
Soll die Unfallversicherung beruflich abgesetzt werden, geben Arbeitnehmer die Beiträge in der Steuererklärung als weitere Werbungskosten in der Anlage N (Zeile 46–48) an. Selbstständige verbuchen sie bei den Betriebsausgaben, wodurch ihr steuerpflichtiger Gewinn sinkt. Hierzu können sie die Beiträge in der Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) angeben.
Soll der private Anteil des Unfallschutzes als Sonderausgaben geltend gemacht werden, müssen Sie diesen Teil der Beiträge in der Anlage Vorsorgeaufwand (Zeile 48) der Steuererklärung eintragen.
Übersicht: Unfallversicherung steuerlich absetzen
Berufliches Risiko | Privates Risiko | |
---|---|---|
Absetzen als |
Werbungskosten (Arbeitnehmer, Beamte) Betriebsausgaben (Selbstständige) |
Sonderausgaben (sonstige Vorsorgeaufwendungen) |
Beschränkungen |
Werbungskosten: Mindestpauschale von 1.230 € |
Maximal 1.900 € inklusive Krankenversicherung (2.800 € für Selbstständige) |
Wo eintragen? |
Anlage N (Zeile 46–48) EÜR (Selbstständige) |
Anlage Vorsorgeaufwand (Zeile 48) |
Auf die Beiträge zu einer privaten Unfallversicherung fällt Versicherungssteuer an. Der Steuersatz liegt laut dem Versicherungssteuergesetz bei 19 Prozent. Für eine Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr, bei der am Ende der Laufzeit ein Teil der Beiträge verzinst ausgezahlt wird, liegt der Steuersatz bei 3,8 Prozent.
Die Versicherer führen die Versicherungssteuer direkt ab. Wie hoch die Versicherungssteuer ausfällt, können Sie anhand der Beitragsrechnung überprüfen. Die Steuer ist in den gezahlten Beiträgen enthalten und wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Wenn Sie nach einem Unfall die vereinbarte Invaliditätsleistung der Unfallversicherung erhalten, ist diese grundsätzlich steuerfrei.
Die Auszahlung einer Todesfallsumme unterliegt der Erbschaftssteuer. Es sei denn, der Bezugsberechtigte ist auch Versicherungsnehmer des Vertrags. Dann erhält er die Leistung steuerfrei.
Erhalten Sie eine monatliche Unfallrente, so wird die Rente mit dem Ertragsanteil besteuert. Je nach Alter bei Beginn der Rentenzahlung ist damit nur ein bestimmter Anteil steuerpflichtig. Dieser Teil wird mit dem persönlichen Steuersatz belastet. Wer eine lebenslange Unfallrente beispielsweise ab dem 45. Lebensjahr bezieht, muss auf 34 Prozent der Rente Einkommenssteuern zahlen.
Ist der Unfall auf der Arbeit passiert und wurden die Beiträge anteilig als Werbungskosten geltend gemacht, wird die private Rente unter Umständen als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet. Das gilt auch für eine einmalige Invaliditätsleistung.
Sonderfall: Tarife mit Prämienrückgewähr
Einen Sonderfall stellen Tarife mit Prämienrückgewähr (Beitragsrückgewähr) dar. Sie sind ein Kombi-Produkt aus Unfall- und Kapitallebensversicherung, bei welchem ein Teil der Beiträge verzinst am Ende der Laufzeit ausgezahlt wird.
Solche Auszahlungen sind nach dem Alterseinkünftegesetz mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Bei älteren Verträgen (vor dem 1. Januar 2005) ist die Auszahlung unter bestimmten Voraussetzungen noch steuerfrei.
Disclaimer
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