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BGH: Makler dürfen für Versicherer keine Schäden regulieren

München, 29.1.2016 | 12:06 | mtr

Wer als Makler für seinen Kunden einen Schaden reguliert, verstößt laut dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Das geht aus einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom Donnerstag hervor. Laut einer Pressemitteilung des Verbands Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) wird das Urteil weitreichende Auswirkungen für Versicherungsmakler haben. Eine Begründung für das BGH-Urteil liegt noch nicht vor.

Ein Richter sitzt an einem Schreibtisch.Bundesgerichtshof-Urteil: Eine Schadensregulierung durch einen Makler stellt einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar.
Im konkreten Fall forderte ein Kunde von einer Schnellreinigung einen Schadensersatz, weil diese seiner Ansicht nach eines seiner Kleidungsstücke schwer beschädigt hatte. Der Betreiber der Reinigung leitete die Schadensersatzforderung an seinen Makler weiter, bei dem er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Der Haftpflichtversicherer hatte dem Versicherungsmakler eine Vollmacht zur Regulierung kleinerer Schäden erteilt.

Der Makler lehnte die Schadensersatzleistung ab. Da die Rechtsanwaltskammer Köln diese Regulierungspraxis für problematisch hielt, reichte sie eine Klage ein. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht (OLG) in Köln wiesen die Klage jedoch zurück. Da das OLG keine Revision zuließ, legte die Rechtsanwaltskammer eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein – mit Erfolg.

Der BGH ließ die Revision zu und gab der Klage statt. Laut den Karlsruher Richtern ist die Schadensregulierung durch einen Makler als Rechtsdienstleistung zu werten. Eine solche Tätigkeit sei jedoch keine erlaubte Nebenleistung. Daher liege ein Verstoß gegen das RDG vor. Zudem sei auch ein Interessenskonflikt nicht auszuschließen. Der VDVM vertritt jedoch eine andere Rechtsauffassung.
 

Maklerverband hält BGH-Urteil für Europa-rechtswidrig

Nach Ansicht der Juristen des VDVM könnte die Entscheidung des BGH gegen Europarecht verstoßen. In diesem Zusammenhang sei zu unterscheiden zwischen der Regulierung von Schäden im Verhältnis zum Versicherungsnehmer im Gegensatz zur Schadensregulierung für andere Personen.

Der Verfassungsrechtler Manfred Weber wertet den Fall jedoch anders und hält das Urteil des OLG für rechtens. Somit bleibt abzuwarten, wie die Karlsruher Richter ihr Urteil begründen. Der VDVM empfiehlt seinen Mitgliedern, sich der Gefahr bewusst zu sein, dass eine vorgenommene Schadensregulierung durch das BGH-Urteil angegriffen werden könnte.

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