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Silvester: Schutz der Hausratversicherung bei Alkoholgenuss gefährdet

München, 30.12.2010 | 14:00 | eko

Die Feierlaune der meisten Deutschen kennt vor allem an Silvester keine Grenzen. Schnell passieren dabei jedoch auch Unfälle, insbesondere mit Feuerwerkskörpern. Werden Schäden aber alkoholisiert verursacht, zeigt sich die Versicherung unter Umständen nicht mehr kulant, wenn grob fahrlässig gehandelt wird.

Wer mit Silvesterkrachern nach Alkoholgenuss ein Unfall verursacht, gefährdet den Hausratversicherungsschutz. Wer mit Silvesterkrachern nach Alkoholgenuss ein Unfall verursacht, gefährdet den Hausratversicherungsschutz.
Für Rettungswagen und Feuerwehr ist die Zeit des Jahreswechsels in aller Regel sehr arbeitsreich. Mit Raketen, Böllern und anderen Silvesterknallern können große und zum Teil auch schwerwiegende Unfälle verursacht werden. Vorsicht ist also angeraten und darüber hinaus ein angemessener Versicherungsschutz. So wird ein Schaden durch ein Tischfeuerwerk zum Beispiel von der Hausratversicherung reguliert, ebenso wenn eine Rakete durch das Fenster fliegt und einen Brand verursacht.

Die Wohngebäudeversicherung springt ein, wenn das Haus infolge einer fehlgeleiteten Silvesterrakete in Flammen aufgeht. Auch Briefkästen, die durch hineingeworfene Böller zerstört werden, werden durch die Wohngebäudeversicherung ersetzt. Für Schäden am Fahrzeug, die durch Knaller entstehen, ist in der Regel die Teilkaskoversicherung zuständig. Achtung heißt es jedoch bei den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Entstehen Schäden fahrlässig unter Alkoholeinfluss, kann sich das negativ auf den Versicherungsschutz auswirken.

Ist jedoch Alkohol im Spiel, der für viele an Silvester einfach dazugehört, verstehen die meisten Assekuranzen allerdings keinen Spaß mehr. Dann steht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Raum, und dieser kann im ungünstigsten Fall sogar zur völligen Leistungsfreiheit der Versicherung führen. Maßgeblich für den finanziell zu regulierenden Schadensbetrag ist dann jedoch immer der individuelle Umfang der Schuld des Versicherungsnehmers.

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