Merkzettel
Merkzettel
Merkzettel
Ihr Merkzettel ist leer.
Bitte melden Sie sich in Ihrem Kundenkonto an, um Ihren Merkzettel zu sehen.
089 24 24 12 10 Hilfe und Kontakt

Telefonische Expertenberatung

Montag - Sonntag von 08:00 - 22:00 Uhr

abhängig vom Versicherungsprodukt

Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Ihr Browser wird nicht mehr unterstützt.
Damit Sie auch weiterhin schnell und sicher auf CHECK24 vergleichen
können, empfehlen wir Ihnen einen der folgenden Browser zu nutzen.
Trotzdem fortfahren
Sie sind hier:

Kfz-Versicherung: Wer beim Anschieben Schäden verursacht, haftet nicht

München, 30.12.2010 | 15:15 | eko

Beinahe jeder Autofahrer ist mit seinem Fahrzeug im Winter schon einmal im Schnee stecken geblieben. In solch einer Situation ist jede Hilfe willkommen. Verursacht ein Helfer allerdings einen Schaden am Fahrzeug, haftet er nicht dafür.

Winterhelfer, die beim Anschieben einen Schaden verursachen, haften nicht.Winterhelfer, die beim Anschieben einen Schaden verursachen, haften nicht.
Eisglatte Straßen und Schneeberge machen den Winter vor allem für Autofahrer oft zu einer risikoreichen und meist auch nervigen Zeit. Ist die Suche nach einem Parkplatz sonst schon ein Problem, wird sie im Winter häufig ganz unmöglich und dies insbesondere in den größeren Städten. Vor allem hierbei passiert es oft, dass man sein Fahrzeug festfährt und allein nicht wieder in Gang kommt.

In diesem Moment ist jede helfende Hand willkommen. Wer haftet aber, wenn bei der winterlichen Anschiebehilfe ein Schaden am Fahrzeug entsteht und zum Beispiel ein Außenspiegel abbricht? Müssen Helfer Angst haben, für eventuelle Schäden zur Kasse gebeten zu werden? Nein, so die Aussage des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Die Versicherung des Autofahrers, der die Hilfe benötigte, springe in diesem Fall regulierend ein.

Weigert sich der Fahrzeughalter allerdings, seine Versicherung in Anspruch zu nehmen, muss die Sache im Zweifelsfall vor Gericht entschieden werden. Bei Schäden am Fahrzeug, die man auf ein Räumfahrzeug zurückführt, habe man nur dann Aussicht auf Schadenersatz, wenn man den Verursacher zweifelsfrei nachweisen könne, so der GDV. Hier heißt es Kennzeichen merken und den Fahrer ansprechen oder den Schaden selbst begleichen.

Weitere Nachrichten zum Thema Versicherungen