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Verträge mit Pflegeheimen enden im Todesfall der Senioren

München, 9.6.2010 | 17:30 | sge

Laut einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes dürfen Pflegeheime die Verträge mit Senioren, die Pflegeleistungen beziehen, nach dem Tod der Bewohner nicht mehr aufrecht erhalten. Das Heim darf danach keine weiteren Leistungen beziehen.

Urteil des BVG: Ab sofort enden Verträge zwischen Pflegeheimen und den Bewohnern mit dem Tod der Senioren.Urteil des BVG: Ab sofort enden Verträge zwischen Pflegeheimen und den Bewohnern mit dem Tod der Senioren.
Grundlage für das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juni 2010 ist das Pflegeversicherungsrecht. Ab sofort enden Verträge mit Bewohnern von Pflegeheimen, die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung beziehen, mit deren Tod. Stirbt der Bewohner, ist es laut Urteil nicht zulässig, das Heimentgelt weiterhin abzurechnen. In einem Streitfall endeten die Heimverträge der Bewohner eines Pflegeheimes erst bis zu zwei Wochen nach deren Tod.

Diese Regelung ist verbindlich für Pflegeheime, in denen die Pflegeleistungen teil- oder vollstationär erbracht werden und in denen die Bewohner Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen. Sie gilt jedoch nicht für Formen des Seniorenwohnens, in denen lediglich der Wohnraum vom Träger zur Verfügung gestellt, die Pflegeleistung jedoch - wenn benötigt - von außen erbracht wird. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diesen Unterschied noch einmal heraus.

Werden Verträge für Bewohner mit Leistungsbezug aus der Pflegeversicherung abgeschlossen, dann sind dort enthaltene Klauseln der Vertragslaufzeit über den Tod hinaus nichtig und unwirksam. Zulässig ist dies nur in Verträgen mit Bewohnern, die keine Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen. Das Gericht wies darauf hin, dass die finanziellen Nachteile der Heimbetreiber durch Leerstände bereits in den Bemessungen der Pflegesätze einkalkuliert seien.

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