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Datum des Versicherungsfalls bestimmt Deckung

München, 9.2.2011 | 14:15 | sge

Auch nach Ende der Vertragslaufzeit mit einem Versicherer hat ein Versicherungskunde unter Umständen noch Anspruch auf die Deckung eines Falls. Und zwar dann, wenn der Fall während der Laufzeit des Vertrags entstanden ist.

Als Versicherter ist man dazu verpflichtet, seiner Assekuranz einen Schaden unverzüglich zu melden.Als Versicherter ist man dazu verpflichtet, seiner Assekuranz einen Schaden unverzüglich zu melden.
Zuständig für die Deckung bzw. Regulierung eines Versicherungsfalls ist grundsätzlich die Versicherung, in deren Laufzeit der Fall entstanden ist; darauf weisen Rechtsexperten hin. Das bedeutet: Für einen zum Beispiel im Jahr 2003 entstandenen Versicherungsfall ist das Versicherungsunternehmen zuständig, mit dem ein Vertrag im fraglichen Zeitraum bestand. Maßgeblich für die tatsächliche Regulierung ist allerdings, dass der Versicherungsnehmer den Fall der Versicherung unverzüglich mitteilt.

Der Deckungsanspruch besteht nach Expertenmeinung nur dann, wenn der Versicherte an der verspäteten Meldung nicht schuld war. In diesem Fall greift auch die Verjährungsfrist von drei Jahren nicht mehr. Teilt der Versicherte seiner ehemaligen Assekuranz den Fall jedoch unmittelbar mit, nachdem er davon erfahren hat, muss die Versicherung die Deckung übernehmen. Wer mit der Mitteilung noch einige Wochen wartet, hat keinen Leistungsanspruch mehr.

Experten empfehlen, einer eventuellen Ablehnung der Versicherung mit dem Hinweis auf die unverzügliche Bekanntgabe des Falls und das Nicht-Verschulden der Verzögerung zu widersprechen. Gleiches gilt, wenn in der Zwischenzeit ein Versicherungswechsel stattgefunden hat. Auch dann ist das Entstehungsdatum des Rechtschutzfalls maßgeblich. Kunden sollten allerdings darauf achten, dass die Verträge lückenlos aneinander anknüpfen, um ihren Versicherungsschutz in jedem Fall zu gewährleisten.

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